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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.02.1990, Aktenzeichen: 228/88 



EUGH – Aktenzeichen: 228/88

Urteil vom 22.02.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Leistungen, mit denen Familien geholfen werden soll, die Unterhaltskosten für ihre Kinder zu bestreiten, die nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres arbeitslos sind, fallen unter die Definition der "Familienleistungen" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71.

2. Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 soll verhindern, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen deshalb ablehnen kann, weil die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in einem anderen als dem diese Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen. Eine solche Ablehnung könnte nämlich den EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen. Eine Voraussetzung, wonach die Begründung des Anspruchs auf bestimmte Familienleistungen davon abhängt, daß das Kind des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem die Leistungen gewährenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht, und die nur erfuellt werden kann, wenn das Kind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnt, fällt daher in den Geltungsbereich von Artikel 73. Diese Voraussetzung ist folglich als erfuellt anzusehen, wenn das Kind als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem es wohnt.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG, BKGG
Vorschriften:EWGV Art. 177, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 3, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 73, BKGG § 2,
Stichworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Begriff - Kindergeld für arbeitslose Kinder im Alter von 16 bis 20 Jahren - Einbeziehung, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i ), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Anspruch auf die Leistungen, die nach den für den Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind - Voraussetzung für die Begründung des Leistungsanspruchs, die einer Wohnortklausel gleichkommt, nach der die Kinder im Leistungsmitgliedstaat wohnen müssen - Unanwendbarkeit auf einen Arbeitnehmer, dessen Kinder in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, eine gleichwertige Voraussetzung erfuellen, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 73 ),

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