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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.01.2002, Aktenzeichen: C-31/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-31/00

Urteil vom 22.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsbürger einen Antrag auf Zulassung zu einem Beruf stellt, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Befähigungsnachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen, selbst wenn eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome für den betreffenden Beruf erlassen worden ist, die Anwendung dieser Richtlinie aber nicht zur automatischen Anerkennung des oder der Befähigungsnachweise des Antragstellers führen kann.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Betroffene, auch wenn er ein Diplom in einem Bereich vorlegt, für den eine solche Richtlinie erlassen worden ist, sich nicht auf den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der automatischen Anerkennung berufen kann, weil sein Diplom in einem Drittland ausgestellt worden ist oder weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Mechanismus aus anderen Gründen nicht erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 28, 31 und Tenor )
Rechtsgebiete:EG
Vorschriften:EG Art. 43, EG Art. 47,
Stichworte:Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen, die sich aus der Regelung des Niederlassungsmitgliedstaats über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ergeben - In dem betreffenden Sektor geltende Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome - Nicht zur automatischen Anerkennung der Befähigungsnachweise des Betroffenen führende Anwendung der Richtlinie - Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Entsprechung zwischen den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Diplomen, Kenntnissen und Qualifikationen und den von dem Betroffenen erlangten zu prüfen, , (Artikel 43 EG und 47 EG),

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