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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.01.2002, Aktenzeichen: C-218/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-218/00

Urteil vom 22.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Einzelne kann sich vor den nationalen Gerichten auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) berufen, um prüfen zu lassen, ob die dort aufgestellten Bedingungen erfuellt sind.

( vgl. Randnr. 19 )

2. Eine Einrichtung, die durch Gesetz mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist, fällt nicht unter den Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG), wenn die Höhe der Leistungen und der Beiträge staatlicher Aufsicht unterliegt und die Pflichtmitgliedschaft, die für ein solches Versicherungssystem kennzeichnend ist, für dessen finanzielles Gleichgewicht sowie für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität, der verlangt, dass die dem Versicherten gewährten Leistungen nicht proportional zu den von ihm entrichteten Beiträgen sind, unerlässlich ist.

Eine solche Einrichtung nimmt eine Aufgabe rein sozialer Natur wahr. Ihre Tätigkeit ist daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts

( vgl. Randnrn. 44-46 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 85, EGV Art. 86, EGV Art. 81, EGV Art. 82,
Stichworte:1. Wettbewerb - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Vorschriften des Vertrages - Unmittelbare Wirkung, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2 [jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG]), , 2. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Einrichtung, die durch Gesetz mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist - Ausschluss - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86 [jetzt Artikel 81 EG und 82 EG]),

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