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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.11.2002, Aktenzeichen: C-473/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-473/00

Urteil vom 21.11.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gewährte Schutz erstreckt sich auf alle Fälle, in denen sich der Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln beruft. Daher ist in von Gewerbetreibenden gegen Verbraucher angestrengten Verfahren, die auf die Durchsetzung missbräuchlicher Klauseln gerichtet sind, die Festlegung einer zeitlichen Begrenzung für die Befugnis des Gerichts, solche Klauseln von Amts wegen oder auf eine vom Verbraucher erhobene Einrede hin unberücksichtigt zu lassen, geeignet, die Effektivität des von den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie gewollten Schutzes zu beeinträchtigen. So ist eine Verfahrensbestimmung, die es dem nationalen Gericht nach Ablauf einer Ausschlussfrist verwehrt, von Amts wegen oder auf eine von einem Verbraucher erhobene Einrede hin die Missbräuchlichkeit einer Klausel festzustellen, zu deren Durchsetzung der Gewerbetreibende Klage erhoben hat, geeignet, in Rechtsstreitigkeiten, in denen der Verbraucher Beklagter ist, die Gewährung des Schutzes, den die Richtlinie dem Verbraucher zukommen lassen will, übermäßig zu erschweren; sie ist daher vom nationalen Gericht unberücksichtigt zu lassen.

( vgl. Randnrn. 34-36, 38 und Tenor )
Rechtsgebiete:Richtlinie 93/13/EWG
Vorschriften:Richtlinie 93/13/EWG,
Stichworte:Rechtsangleichung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13 - Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen oder auf eine Einrede des Verbrauchers hin zu prüfen, ob eine Klausel des Vertrages missbräuchlich ist - Nationale Regelung, mit der eine Ausschlussfrist eingeführt wird - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 93/13 des Rates, Artikel 6 und 7),

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