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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.11.2002, Aktenzeichen: C-23/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-23/01

Urteil vom 21.11.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus Artikel 5 Absatz 5 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken folgt, dass ein verstärkter Schutz der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer Marke gegenüber bestimmten Formen der Benutzung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen nicht unter die gemeinschaftliche Harmonisierung fällt.

Diese Bestimmung ist folglich dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nach seinem Belieben und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen eine Marke gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen schützen kann, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten können somit auf Rechtsvorschriften ganz verzichten, oder sie können unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Identität zwischen Zeichen und Marke, eine Ähnlichkeit oder irgendeinen anderen Zusammenhang verlangen.

(vgl. Randnrn. 31, 35-36 und Tenor)
Rechtsgebiete:Erste Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 5,
Stichworte:Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung der Marke durch einen Dritten zu widersetzen - Schutz gegen die Verwendung zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen - Umfang des Schutzes - Bestimmung Sache der nationalen Rechtsordnungen, , (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 5),

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