JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.11.1990, Aktenzeichen: C-373/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die nur verheirateten Frauen, Witwen und Studenten die Möglichkeit einer Gleichstellung mit Personen einräumen, die von der Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind, ohne dieselbe Möglichkeit der Beitragsbefreiung verheirateten Männern oder Witwern zu eröffnen, die im übrigen die gleichen Voraussetzungen erfuellen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 79/7/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, RL Nr. 79/7/EWG Art. 2, RL Nr. 79/7/EWG Art. 4, |
| Stichworte: | Richtlinie 79/7 Art. 4 Abs. 1, Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Rechtsvorschriften, wonach verheiratete Männer und Witwer von der zugunsten verheirateter Frauen, Witwen und Studenten vorgesehenen Sozialversicherungsbeitragsbefreiung ausgeschlossen sind - Unzulässigkeit, , ( Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 ), |
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