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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.11.1989, Aktenzeichen: 244/88 



EUGH – Aktenzeichen: 244/88

Urteil vom 21.11.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Verordnung über die Aussetzung der Vorausfestsetzung einer Beihilfe im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation betrifft sowohl die Anträge, die vor Inkrafttreten der Aussetzung eingereicht wurden, als auch die während des Aussetzungszeitraums eingereichten Anträge. Eine derartige Verordnung gilt für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen. Sie hat somit allgemeine Geltung und betrifft nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Unternehmen, deren Anträge vor Inkrafttreten der Aussetzung der Vorausfestsetzung eingereicht wurden.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Maßnahmen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung über die Aussetzung der Vorausfestsetzung einer Beihilfe im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnung Nr. 1910/88 der Kommission ),

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