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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.10.1999, Aktenzeichen: C-97/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-97/98

Urteil vom 21.10.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Fischereirecht oder die Spinnangelerlaubnis stellen keine "Waren" im Sinne der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr dar, sondern gehören zu den "Dienstleistungen" im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr.

Die Tätigkeit, die darin besteht, Dritten gegen Entgelt und unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewässer zum Fischen zur Verfügung zu stellen, stellt nämlich eine Dienstleistung dar, die, wenn sie grenzueberschreitenden Charakter aufweist, unter die Artikel 59 ff. EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 ff. EG) fällt. Daß dieses Recht oder diese Erlaubnis in Dokumenten festgehalten werden, die als solche Gegenstand des Handels sein können, ist keine ausreichende Grundlage dafür, sie in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr fallen zu lassen.

2 Die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen und der daher keinerlei Anknüpfungspunkt zu einem der vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalte im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs aufweist.
Rechtsgebiete:Lag om fiske (Gesetz Nr. 1045/96)
Vorschriften:Lag om fiske (Gesetz Nr. 1045/96),
Stichworte:1 Freier Warenverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Fischereirecht oder Spinnangelerlaubnis - Nichteinbeziehung - Anwendung der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, , (EG-Vertrag, Artikel 9 ff. [nach Änderung jetzt Artikel 23 ff. EG] und Artikel 59 ff. [nach Änderung jetzt Artikel 49 ff. EG]), , 2 Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Unanwendbarkeit auf einen rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalt, , (EG-Vertrag, Artikel 59 ff. [nach Änderung jetzt Artikel 49 ff. EG]),

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