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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.09.1999, Aktenzeichen: C-397/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-397/96

Urteil vom 21.09.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, daß sich im Fall eines Schadens, der im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten ist und zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit an den Geschädigten oder dessen Hinterbliebene durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung, der einem anderen Mitgliedstaat angehört, geführt hat, die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger, die auf diesen Träger übergehen können, und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen.

Der etwaige Übergang von Ansprüchen eines Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen auf den Träger der sozialen Sicherheit und der Umfang der auf den Träger übergegangenen Ansprüche bestimmen sich gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört, sofern aus dem nach diesem Recht vorgesehenen Anspruchsübergang keine weiter gehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, gegen den Schädiger haben.

Das angerufene Gericht hat die einschlägigen Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, festzustellen und anzuwenden, auch wenn sie den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers gegen den Schädiger oder deren Geltendmachung durch den Träger, auf den sie übergegangen sind, ausschließen oder beschränken.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 93 Abs. 1 Buchst. a,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Schäden zu zahlen sind - Regressanspruch der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte - Ansprüche des Geschädigten - Bestimmung nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist - Übergang auf den verpflichteten Träger und Umfang der übergegangenen Ansprüche - Bestimmung nach der Rechtsordnung des verpflichteten Trägers - Grenzen, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a),

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