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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.09.1989, Aktenzeichen: 68/88 



EUGH – Aktenzeichen: 68/88

Urteil vom 21.09.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es besteht ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Die Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist.

2.Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstosses gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß. Ausserdem müssen die nationalen Stellen gegenüber Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht mit derselben Sorgfalt vorgehen, die sie bei der Anwendung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften walten lassen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, EWGV, Verordnung Nr. 2727/75, Verordnung Nr. 2891/77
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 5, EWGV Art. 169, Verordnung Nr. 2727/75 Art. 13 Abs. 1, Verordnung Nr. 2891/77 Art. 1, Verordnung Nr. 2891/77 Art. 11, Verordnung Nr. 2891/77 Art. 18,
Stichworte:1. Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten - Gutschrift auf dem Konto der Kommission - Verspätete Gutschrift - Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen, , ( Verordnung Nr. 2891/77 des Rates, Artikel 11 ), , 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Pflicht zur Ahndung von Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht - Umfang, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5 ),

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