JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.09.1988, Aktenzeichen: 267/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Auch wenn die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, so dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund dieser Artikel in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Ein solcher Fall wäre insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschriebe, erleichterte oder deren Auswirkungen verstärkte oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nähme, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertrüge. Es kann nur dann angenommen werden, daß eine Regelung die Verstärkung der Auswirkungen zuvor bestehender Kartellabsprachen bezweckt, wenn diese Regelung sich darauf beschränkt, die Elemente der zwischen Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Vereinbarungen ganz oder teilweise zu übernehmen, und diese Wirtschaftsteilnehmer zu deren Einhaltung verpflichtet oder anreizt. 2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die eine im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehene Steuerbefreiung für Vergütungen aus einer bestimmten Art von Spareinlagen auf solche Spareinlagen beschränkt, bei denen die im Verordnungswege festgelegten Zinssätze und Hoechstprämien eingehalten werden, ist nicht unvereinbar mit den Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag ergeben, sofern sich die betreffende Vorschrift nicht auf eine Bestätigung der Methode zur Begrenzung der Vergütungen aus den Spareinlagen wie auch des Betrags der Hoechstsätze beschränkt hat, die durch bereits bestehende Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen festgelegt wurden. 3. Eine Regelung eines Mitgliedstaates, die eine Steuerbefreiung auf solche Spareinlagen beschränkt, die in nationaler Währung bei in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Geldinstituten eingezahlt worden sind, ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mit den Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag nicht unvereinbar. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs der Banken im Bereich der Einzahlung von Spareinlagen ist nämlich gemäß Artikel 61 Absatz 2 EWG-Vertrag mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs verbunden, die in diesem Bereich noch nicht durchgeführt worden ist. 4. Spareinlagen fallen, unabhängig davon, in welcher Währung sie bei Geldinstituten eingezahlt werden, in den Anwendungsbereich der Artikel 61 Absatz 2 und 67 EWG-Vertrag und sind daher keine Waren im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 5, EWG-Vertrag Art. 3 f, EWG-Vertrag Art. 59, EWG-Vertrag Art. 60, EWG-Vertrag Art. 61 Abs. 1, EWG-Vertrag Art. 61 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, die die Verstärkung der Auswirkungen zuvor bestehender Kartellabsprachen bezweckt - Begriff, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5, 85, 86 ), , 2. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Rechtsvorschrift, die eine Steuerbefreiung auf die Einkünfte aus bestimmten Spareinlagen beschränkt - Vereinbarkeit - Grenzen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 85 ), , 3. Freier Dienstleistungsverkehr - Banktätigkeiten - Durchführung im Einklang mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs - Einzahlung von Spareinlagen - Liberalisierung nicht durchgeführt, , ( EWG-Vertrag, Artikel 59, 61 Absatz 2 und 67 ), , 4. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Begriff der Waren - Spareinlagen - Ausschluß, , ( EWG-Vertrag, Artikel 61 Absatz 2, 67 und 95 ), |
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