JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.06.2001, Aktenzeichen: C-30/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Regelung eines Mitgliedstaats über den Feingehalt von Edelmetallarbeiten, die den Vertrieb von Edelmetallarbeiten (aus Gold, Silber oder Platin), die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, aber den nationalen Vorschriften über den Feingehalt nicht entsprechen, im Inland unter der Bezeichnung und mit der Feingehaltsangabe, die sie in ihrem Herkunftsland tragen, untersagt, soweit die Prägestempel dieser Arbeiten nicht durch Prägestempel ersetzt werden, die den jeweils geringeren amtlichen nationalen Feingehalt angeben, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG). Ein solches Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist nicht durch Gründe des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt, wenn ein Stempel, der einer aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Edelmetallarbeit eingestanzt ist, einem mit dem nationalen System der Feingehaltsangaben für Edelmetall vertrauten Verbraucher eine gleichwertige und verständliche Information vermittelt. ( vgl. Randnrn. 28-29, 33, 76 und Tenor ) 2. Die Regelung eines Mitgliedstaats über die Punzierung von Edelmetallarbeiten, wonach aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und im Inland vertriebene Edelmetallarbeiten mit einem den Hersteller, Verarbeiter oder Vertreiber der Arbeit bezeichnenden Verantwortlichkeitsstempel zu versehen sind, der bei einer nationalen Goldschmiedeinnung - die die Stelle benennt, die den zugelassenen Stempel in die Arbeit einzustanzen hat - registriert sein muss, auch wenn die Arbeiten bereits einen den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats entsprechenden Verantwortlichkeitsstempel tragen, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG). Ein solches Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird durch Erwägungen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs nur gerechtfertigt, wenn die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Edelmetallarbeiten noch nicht mit Stempeln versehen sind, die den gleichen Zweck, nämlich die Identifizierung eines Verantwortlichen, erfuellen können. Dabei ist die Identifizierung des für eine Edelmetallarbeit Verantwortlichen grundsätzlich möglich, wenn die Arbeit einen Verantwortlichkeitsstempel trägt, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entspricht. ( vgl. Randnrn. 46, 49-51, 76 und Tenor ) 3. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), wenn er verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und im Inland vertriebene Edelmetallarbeiten, denen eine Stelle mit gewährleisteter Unabhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig einen Prägestempel mit angemessenem Informationsgehalt für den Verbraucher eingestanzt hat, durch eine von einer nationalen Goldschmiedeinnung benannten Stelle mit einem zugelassenen Prägestempel versehen werden oder einen internationalen Prägestempel gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen tragen. ( vgl. Randnr. 76 und Tenor ) 4. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), wenn er Unterschiede zwischen den zugelassenen Prägestempeln für im Inland hergestellte Arbeiten und gleichartigen Prägestempeln für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Arbeiten festlegt. Das Erfordernis, Edelmetallarbeiten je nachdem, ob sie inländischer Herkunft oder eingeführt worden sind, unterschiedliche Stempel einzuprägen, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, die nach den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr nicht gerechtfertigt werden kann. ( vgl. Randnrn. 74, 76 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 226, |
| Stichworte: | 1. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationales Vertriebsverbot für eingeführte Edelmetallarbeiten, die nicht den nationalen Vorschriften über den Feingehalt entsprechen - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Lauterkeit des Handelsverkehrs - Voraussetzung, , (EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, wonach eingeführte Edelmetallarbeiten einen nationalen Verantwortlichkeitsstempel tragen müssen - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Lauterkeit des Handelsverkehrs - Voraussetzung, , (EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]), , 3. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, wonach eingeführte und rechtmäßig mit einem Prägestempel versehene Edelmetallarbeiten einen von einer Stelle, die eine nationale Goldschmiedeinnung benennt, zugelassenen oder einen internationalen Prägestempel tragen müssen - Von einer Stelle mit gewährleisteter Unabhängigkeit eingestanzter Prägestempel mit angemessenem Informationsgehalt für den Verbraucher - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]), , 4. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die Unterschiede zwischen den zugelassenen Prägestempeln für nationale Edelmetallarbeiten und gleichartigen Prägestempeln für eingeführte Arbeiten festlegt - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Nicht gegeben, , (EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]), |
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"EUGH - 21.06.2001, C-30/99" © JuraForum.de — 2003-2012
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