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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.06.2001, Aktenzeichen: C-206/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-206/99

Urteil vom 21.06.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist angesichts der mit ihr verfolgten Zwecke, vor allem desjenigen der Aufhebung der indirekten Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer, dahin auszulegen, dass Abgaben, die für die Eintragung einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister erhoben werden, die an den Staat zur Finanzierung staatlicher Aufgaben entrichtet werden, eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

( vgl. Randnrn. 24-26 )

2. Abgaben, die für die Eintragung einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister zu entrichten sind, sind, sofern sie eine Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital darstellen, nach Artikel 10 Buchstabe c dieser Richtlinie grundsätzlich verboten, da die zwingend vorgeschriebene Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eine wesentliche Formalität im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft darstellt und eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft ist.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

3. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass Abgaben, die für die Eintragung einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister erhoben werden, ohne Obergrenze proportional zum gezeichneten Nennkapital steigen und nicht nach den Kosten der erbrachten Dienstleistung berechnet werden, keinen Gebührencharakter haben.

Das Bestehen einer Obergrenze für diese Abgaben allein kann ihnen einen solchen Gebührencharakter nicht verleihen, wenn die Obergrenze nicht so festgelegt wird, dass sie den Kosten der Dienstleistung angemessen ist, für die die Abgaben die Gegenleistung darstellen. Auch kann ein Mitgliedstaat nicht bei der Staffelung der als Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung zu erhebenden Abgaben, ohne diesen ihren Gebührencharakter zu nehmen, ein Element der Solidarität zwischen großen und kleinen Gesellschaften einführen, indem er von Kapitalgesellschaften mit hohem Kapital für dieselbe Dienstleistung eine höhere Abgabe verlangt als von solchen mit niedrigerem Kapital, ohne dass dieser Unterschied in der Abgabenhöhe in irgendeinem Zusammenhang mit den Kosten der Dienstleistung steht.

( vgl. Randnr. 43 und Tenor )
Rechtsgebiete:Richtlinine 69/335/EWG
Vorschriften:Richtlinine 69/335/EWG Art. 10, Richtlinine 69/335/EWG Art. 12,
Stichworte:Richtlinie 69/335 Art. 10 c, Richtlinie 69/335 Art. 12 Abs. 1 Buchst. , 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Besteuerung im Sinne der Richtlinie 69/335 - Begriff - Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft, die dem Staatshaushalt zufließen - Einbeziehung, , (Richtlinie 69/335 des Rates), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Eintragung einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft in ein Handelsregister - Wesentliches Formerfordernis - Erhebung von Eintragungsgebühren - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10 c), , 3. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Eintragung einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft in ein Handelsregister - Abgaben mit Gebührencharakter - Begriff - Zum Nennkapital proportionale Abgaben - Ausschluss - Abgaben, für die eine Obergrenze gilt - Element der Solidarität zwischen großen und kleinen Gesellschaften - Auswirkung, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e),

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