JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.06.1988, Aktenzeichen: 416/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Klage wegen Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, die von der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag erhoben worden ist und deren Zweckmässigkeit allein diese beurteilt, hat objektiven Charakter. Im Rahmen des vom Vertrag geschaffenen institutionellen Gleichgewichts steht es dem Gerichtshof nicht zu, zu prüfen, welche Ziele mit einer solchen Klage verfolgt werden. Seine Aufgabe ist es vielmehr, festzustellen, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt oder nicht. 2. Die Bestimmung der "genau definierten sozialen Gründe", aufgrund deren gemäß Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie und Artikel 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie bei der Mehrwertsteuer bestimmte ermässigte Sätze und Befreiungen vorübergehend beibehalten werden können, hängt grundsätzlich von politischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten ab und kann nur insoweit Gegenstand einer gemeinschaftsrechtlichen Nachprüfung sein, als sie infolge einer Verfälschung dieses Begriffs zu Maßnahmen führen würde, die in ihren Wirkungen und ihren wirklichen Zielen diesen Rahmen überschritten. Da Endverbraucher im allgemeinen Mehrwertsteuersystem derjenige ist, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung zum persönlichen Gebrauch im Gegensatz zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirbt und deshalb die Steuer trägt, muß die zweite Voraussetzung, der die genannten Vorschriften die Beibehaltung bestimmter ermässigter Sätze und Befreiungen unterwerfen, nämlich daß diese Vorteile "zugunsten der Endverbraucher" vorgesehen sein müssen, unter Berücksichtigung der sozialen Zweckbestimmung des Artikels 17 dahin ausgelegt werden, daß der Begünstigte die steuerfreien Gegenstände oder Dienstleistungen nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden darf. Auch die Leistungen, die auf einer früheren Stufe der Produktions - oder Absatzkette erbracht werden, sind als zugunsten der so definierten Endverbraucher erbracht anzusehen, wenn die Stufe so nahe bei den Verbrauchern liegt, daß ihnen diese Leistungen zugute kommen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Objektiver Charakter - Berücksichtigung der von der Kommission verfolgten Ziele - Ausschluß, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorübergehende Beibehaltung ermässigter Sätze und Befreiungen aus "genau definierten sozialen Gründen zugunsten der Endverbraucher" - Begriff, , ( Richtlinien 67/228 des Rates, Artikel 17 letzter Gedankenstrich, und 77/388, Artikel 28 Absatz 2 ), |
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