JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.06.1988, Aktenzeichen: 39/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar fallen die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung, einschließlich der Hochschulstudiengänge im allgemeinen, in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne seines Artikels 7, doch gilt dies beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts nicht für eine Förderung, die ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen gewährt, wenn sie ein solches Studium aufnehmen, es sei denn, eine solche Förderung dient der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden. 2. Eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar. 3. Ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Hochschulstudium aufnimmt, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, ist dann weiterhin als Arbeitnehmer anzusehen, der sich als solcher auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, wenn zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht. 4. Der Aufnahmemitgliedstaat darf den Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht von der Voraussetzung abhängig machen, daß zuvor im Hoheitsgebiet dieses Staates eine Berufstätigkeit von einer bestimmten Mindestdauer ausgeuebt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1612/86, BAföG |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 7 Abs. 1, EWG-Vertrag Art. 128, EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 1612/86 Art. 7 Abs. 2, BAföG § 1, BAföG § 7, BAföG § 8, |
| Stichworte: | 1. EWG-Vertrag - Sachlicher Geltungsbereich - Förderung, die den Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird - Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Vertrages - Grenzen - Gebühren für den Zugang zum Unterricht, , ( EWG-Vertrag, Artikel 7 und 128 ), , 2. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines berufsbezogenen Hochschulstudiums gewährt wird - Einschluß, , ( Verordnung Nr. 1612/86 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 ), , 3. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Person, die nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Studium aufnimmt - Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft - Voraussetzungen, , ( Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 ), , 4. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Gewährung unter der Voraussetzung einer bestimmten Dauer der Berufstätigkeit - Unzulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 ), |
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