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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.06.1984, Aktenzeichen: 116/83 



EUGH – Aktenzeichen: 116/83

Urteil vom 21.06.1984


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS ANTRAEGE AUF ERSATZ DER SCHÄDEN , DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DER EWG DURCH EIN FAHRZEUG MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VERURSACHT WORDEN SIND , VON DEN NATIONA LEN VERSICHERUNGSBÜROS IN DEN GRENZEN UND NACH DEN VORAUSSETZUNGEN DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEARBEITET WERDEN MÜSSEN , WENN DER FAHRER DAS BETREFFENDE FAHRZEUG GESTOHLEN ODER UNTER ANWENDUNG VON GEWALT ERLANGT HAT.
Stichworte:RECHTSANGLEICHUNG - KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG - RICHTLINIE 72/166 - REGELUNG DER SCHADENSFÄLLE - REGELUNG DURCH DAS NATIONALE BÜRO DES UNFALLORTS - VORAUSSETZUNGEN, , ( RICHTLINIE 72/166 DES RATES , ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ),

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