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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.05.1987, Aktenzeichen: 249/85 



EUGH – Aktenzeichen: 249/85

Urteil vom 21.05.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG IST WEGEN DES VORRANGS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EINE AN EINEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETE ENTSCHEIDUNG FÜR ALLE ORGANE DIESES STAATES, EINSCHLIESSLICH SEINER GERICHTE, VERBINDLICH IST.

EINE ENTSCHEIDUNG WIE DIE AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25.*FEBRUAR 1985 ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON BUTTER AUF DEM MARKT VON BERLIN ( WEST ) HINDERT DEMNACH EIN GERICHT DIESES MITGLIEDSTAATS DARAN, DER ZUSTÄNDIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSSTELLE ZU UNTERSAGEN, SICH IN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG IN EINER WEISE ZU VERHALTEN, DIE DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZUWIDERLÄUFT.
Rechtsgebiete:EWG-VERTRAG
Vorschriften:EWG-VERTRAG ART. 189 ABS. 4,
Stichworte:GEMEINSCHAFTSRECHT - VORRANG - AN EINEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESEM DER ERLASS VON MASSNAHMEN VORGESCHRIEBEN WIRD, DIE DEM INNERSTAATLICHEN WETTBEWERBSRECHT ZUWIDERLAUFEN - VERBINDLICHKEIT FÜR ALLE STAATLICHEN ORGANE, EINSCHLIESSLICH DER GERICHTE, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ABSATZ*4 ),

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