JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.04.1994, Aktenzeichen: C-22/93 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 55 Absatz 1 des Statuts, der festlegt, daß die Beamten im aktiven Dienst ihrem Organ jederzeit zur Verfügung stehen, ist eine Bestimmung, die keiner Durchführungsmaßnahme bedarf und die den Beamten unmittelbar entgegengehalten werden kann; er setzt voraus, daß das fragliche Gemeinschaftsorgan über sämtliche zur Kontaktaufnahme mit seinen Beamten in deren Wohnung erforderlichen Informationen verfügt. Die Weigerung eines Beamten, der Verwaltung seine Privatanschrift mitzuteilen, stellt deshalb eine Verletzung der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen dar, die eine Disziplinarstrafe rechtfertigen kann. Die Tatsache, daß das Organ diese Auskunft im Rahmen der Durchführung eines Abkommens zwischen dem Gastland und den Gemeinschaftsorganen über die deren Beamte betreffenden Auskünfte verlangt hat, ist schon deshalb unerheblich, weil die Verpflichtung des Beamten zur Angabe seiner Privatanschrift unmittelbar aus dem Statut folgt. 2. Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ermöglicht es einem Beamten nicht, dem Organ, dem er angehört, die Mitteilung seiner Anschrift zu verweigern, wenn dieses sich weigert, ihm zu garantieren, daß sie nicht in die Einwohnerlisten des Gastlands eingetragen wird. Die Beamten der Gemeinschaften sind zwar gemäß Artikel 12 von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer befreit; schon dem Wortlaut von Artikel 16 des Protokolls, wonach Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt werden, ist jedoch zu entnehmen, daß das Organ nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, den Behörden des Gastlands die Privatanschriften mitzuteilen. Davon abgesehen kann sich ein Beamter keinesfalls auf eine angebliche Verletzung des Protokolls berufen, um sich seiner Verpflichtung nach dem Statut zu entziehen, seine Privatanschrift dem Organ mitzuteilen, dem er angehört. Wenn er der Ansicht ist, daß gegen das Protokoll verstossen wurde, kann er nur das Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Statuts einleiten, der bestimmt, daß in allen Fällen, in denen die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen berührt werden, der Beamte dies der Anstellungsbehörde unverzueglich mitzuteilen hat. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 55 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Arbeitsbedingungen - Verpflichtung, dem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen - Umfang - Verpflichtung der Betroffenen, der Verwaltung auf Anforderung ihre Privatanschrift mitzuteilen - Nichterfuellung - Disziplinarstrafe, , (Beamtenstatut, Artikel 55 Absatz 1), , 2. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Befreiung von der Meldepflicht für Ausländer - Mitteilung der Privatanschriften der Beamten durch die Organe an die Behörden des Gastlandes, , (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 12 Buchstabe b und 16, Beamtenstatut, Artikel 23 Absatz 2), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 21.04.1994, Aktenzeichen: C-22/93 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 21.04.1994, C-22/93 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum