JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.04.1993, Aktenzeichen: C-172/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Zivilklage auf Ersatz des Schadens, der einem einzelnen durch eine strafbare Handlung entstanden ist, hat zivilrechtlichen Charakter, auch wenn sie in einem Strafverfahren zu diesem hinzutritt, es sei denn, daß der Schädiger, gegen den sich die Klage richtet, als Hoheitsträger anzusehen ist, der in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat. Dies ist aber bei der Aufsicht eines Lehrers einer öffentlichen Schule über seine Schüler auf einem Schulausflug nicht der Fall. Somit umfasst der Begriff der Zivilsache im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eine Schadensersatzklage vor einem Strafgericht gegen den Lehrer einer öffentlichen Schule, der auf einem Schulausflug durch rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seiner Aufsichtspflichten einen Schüler geschädigt hat; dies gilt auch dann, wenn öffentlich-rechtlicher Sozialversicherungsschutz besteht. 2. Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß er jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung ergangen ist, auch für den Fall ausschließt, daß ihnen nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats ein Rechtsbehelf zusteht. 3. Da eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nur dann aus den in Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens genannten Gründen nicht anerkannt wird, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren, in dem sie ergangen ist, nicht eingelassen hat, kann sich der Beklagte nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn er sich auf das Verfahren eingelassen hat. Ein Beklagter hat sich auf das Verfahren im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens eingelassen, wenn er im Rahmen einer Schadensersatzklage, die vor dem Strafgericht zu der öffentlichen Klage hinzutritt, in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger zwar zu der öffentlichen Klage, nicht aber zu der ebenfalls in Anwesenheit des Verteidigers mündlich verhandelten Zivilklage Stellung nimmt. |
| Rechtsgebiete: | Übereinkommen vom 27.09.1968 |
| Vorschriften: | Übereinkommen vom 27.09.1968 Art. 1 Abs. 1, Übereinkommen vom 27.09.1968 Art. 27 Nr. 2, Übereinkommen vom 27.09.1968 Art. 37 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff der Zivilsachen - Klage vor einem Strafgericht auf Ersatz des Schadens, den ein Straftäter bei einem einzelnen verursacht hat - Antrag, der sich gegen einen Lehrer einer öffentlichen Schule richtet, der seine Aufsichtspflichten gegenüber seinen Schülern verletzt hat - Einbeziehung, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 1 Absatz 1), , 2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Rechtsbehelfe - Kassationsbeschwerde und Rechtsbeschwerde - Rechtsbehelf, der nach nationalem Recht interessierten Dritten zusteht - Ausschluß, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 37 Absatz 2), , 3. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Fehlen einer ordnungsgemässen und rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat - Begriff der Nichteinlassung - Beklagter, gegen den im Rahmen eines Strafverfahrens eine Zivilklage erhoben worden ist - Stellungnahme nur zu den strafrechtlichen Vorwürfen in der Hauptverhandlung, in der auch über die Zivilklage verhandelt wird - Einlassung auf die zivilrechtliche Klage, die die Nichteinlassung ausschließt, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 27 Nr. 2), |
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