JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.03.2002, Aktenzeichen: C-451/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Leasing stellt eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 EG dar. Es handelt sich nämlich um eine wirtschaftliche Leistung gegen Entgelt. An dieser Qualifizierung ändert auch nichts, dass diese Tätigkeit die Überlassung der Ware durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer einschließt, da die Lieferung sich nicht so sehr auf die Ware selbst als auf deren Überlassung zum Gebrauch durch den Leasingnehmer bezieht, denn die Ware bleibt Eigentum des Leasinggebers. ( vgl. Randnr. 18 ) 2. Wenn ein Kraftfahrzeug bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und tatsächlich auf den Straßen eines anderen Mitgliedstaats benutzt wird, kann der letztgenannte Staat vorschreiben, dass dieses Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen sein muss, da die Zulassung die natürliche Folge der Steuerhoheit ist, die die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts frei ausüben können. Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55 EG) stehen jedoch den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die in einem solchen Fall für die Zulassung einen oder mehrere der folgenden Punkte vorschreiben: - eine so kurze Zulassungsfrist, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen angesichts der zu erfuellenden Formalitäten unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird; - die Pflicht des Inhabers der Kraftfahrzeugzulassung, im Mitgliedstaat des Gebrauchs einen Sitz oder eine Niederlassung zu haben, so dass das Leasingunternehmen gezwungen ist, entweder in diesem Mitgliedstaat eine Hauptniederlassung zu haben oder in die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Leasingnehmers und in die sich daraus ergebende Beschränkung seiner Rechte an dem Fahrzeug einzuwilligen; - die Pflicht zur Versicherung des Kraftfahrzeugs bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs hierzu berechtigten Versicherer, sofern dies bedeutet, dass der Versicherer in diesem Mitgliedstaat als Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinien über die Schadenversicherung seine Hauptniederlassung haben und dort über eine behördliche Zulassung" verfügen muss; - die Pflicht, das Fahrzeug einer technischen Untersuchung zu unterziehen, wenn es in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Leasingunternehmens bereits einer technischen Untersuchung unterzogen worden ist, es sei denn, diese Pflicht dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den Anforderungen genügt, die an im Mitgliedstaat des Gebrauchs zugelassene Fahrzeuge gestellt werden und bei der Untersuchung im erstgenannten Staat nicht kontrolliert worden sind, bzw., ob der Zustand des Fahrzeugs sich seit seiner Untersuchung im erstgenannten Staat, wenn es zwischenzeitlich auf öffentlichen Straßen benutzt worden ist, nicht verschlechtert hat, sofern die gleiche Untersuchung auch vorgeschrieben ist, wenn ein im Staat des Gebrauchs früher untersuchtes Fahrzeug zur Zulassung in diesem Staat angemeldet wird; - die Pflicht, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe zu entrichten, deren Höhe nicht proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeugs in diesem Staat ist. ( vgl. Randnrn. 40-42, 46, 71 und Tenor ) |
| Stichworte: | 1. Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Geltungsbereich - Leasing - Einbeziehung, , (Artikel 50 EG), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung, die Zulassung von Fahrzeugen im Mitgliedstaat des Gebrauchs zu erwirken, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen geleast worden sind - Rechtfertigung - Steuerhoheit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer - Bedingungen im Zusammenhang mit der Zulassungsfrist, dem Sitz oder der Niederlassung des Leasingunternehmens, der Versicherung, der technischen Untersuchung und der Entrichtung einer Normverbrauchsabgabe - Unzulässigkeit - Kriterien, , (Artikel 49 EG bis 55 EG), |
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