JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.03.2002, Aktenzeichen: C-298/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar verpflichtet Artikel 7 der Richtlinie 85/384 für die gegenseitige Anerkennung bestimmter Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur die Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich, die Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die sich in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 veröffentlichten Verzeichnissen finden, in ein nationales Verzeichnis der Befähigungsnachweise, die automatisch anzuerkennen sind, zu übernehmen, die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht muss jedoch tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleisten, dass - soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll - die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Diese Voraussetzung ist besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte zu verleihen; für diese ist es unabdingbar, dass sie feststellen können, welche Befähigungsnachweise vom Aufnahmemitgliedstaat automatisch anzuerkennen sind. ( vgl. Randnrn. 27-29, Tenor 1 ) 2. Verlangt ein Mitgliedstaat generell, dass dem Antrag auf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie beizufügen ist, so stellt dies ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und für den freien Dienstleistungsverkehr dar, die in den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und Artikel 49 EG) niedergelegt sind, da sie in Anbetracht der Gefahr des Verlusts des Originaldiploms oder der Verzögerung, die unter Umständen bei der Ausstellung dieses Diploms durch den Herkunftsmitgliedstaat eintritt, sowie der zusätzlichen Schritte und Kosten, die auf die Verfahren der Beglaubigung der Kopien der Originalbefähigungsnachweise zurückzuführen sind, zusätzliche Hemmnisse für alle Antragsteller zur Folge hat. Zwar sind die Mitgliedstaaten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses berechtigt, einen Nachweis dafür zu verlangen, dass ein solcher Befähigungsnachweis vorhanden ist, das genannte Erfordernis erscheint jedoch insoweit unverhältnismäßig, als es jede andere Form des Nachweises, mit dem sich das Vorhandensein des in Frage stehenden Befähigungsnachweises mit der gleichen Sicherheit belegen ließe, wie z. B. die Vorlage einer Bescheinigung oder eine Anerkennung des Diploms des Antragstellers durch die Behörden oder die Berufsverbände des Herkunftsmitgliedstaats, ausschließt. ( vgl. Randnrn. 37-39, Tenor 1 ) 3. Im Rahmen der Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises können die Verpflichtung zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitszeugnisses und die Verpflichtung zur Vorlage von beglaubigten Übersetzungen aller den Antrag auf Anerkennung betreffenden Unterlagen weder als notwendig qualifiziert noch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und sind daher unvereinbar mit Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG). ( vgl. Randnrn. 45-46, Tenor 1 ) 4. Artikel 12 der Richtlinie 85/384, der dadurch eine Ausnahme von den in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie festgelegten Ausbildungsmindestanforderungen vorsieht, dass er bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat die Berufsbezeichnung Architekt" den Personen zuerkennen muss, denen von einem anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung erteilt wird, durch die bestätigt wird, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie berechtigt waren, diese Berufsbezeichnung in diesem anderen Mitgliedstaat zu führen, auch wenn diese Personen die genannten Mindestanforderungen nicht erfuellten, ist dahin auszulegen, dass der Begriff Inkrafttreten der Richtlinie" sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die Richtlinie spätestens umgesetzt sein musste. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat, der die Richtlinie verspätet umgesetzt hat, den in Artikel 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraum nicht verlängern darf. ( vgl. Randnrn. 47, 51-52, Tenor 1 ) 5. Das generelle Verbot der Errichtung einer Haupt- oder Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet, das ein Mitgliedstaat gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Architekten ausspricht, die im erstgenannten Staat Dienstleistungen erbringen möchten, ist mit Artikel 59 EG-Vertrag insoweit unvereinbar, als es dem entgegensteht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer sich im erstgenannten Staat mit der für die fragliche Dienstleistung erforderlichen Infrastruktur ausstattet. Der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung schließt nämlich für den Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer gewissen Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. ( vgl. Randnrn. 56-57, Tenor 1 ) |
| Stichworte: | 1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Architekten - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Aufstellung von nationalen Listen der Befähigungsnachweise, die automatisch anzuerkannen sind - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 85/384, Artikel 7), , 2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Beschränkungen - Verpflichtung, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweis das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie beizufügen - Keine Rechtfertigung, , (EG-Vertrag, Artikel 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und Artikel 49 EG]), , 3. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Verpflichtung, im Rahmen der Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises ein Staatsangehörigkeitszeugnis und amtliche Übersetzungen der einschlägigen Unterlagen vorzulegen - Keine Rechtfertigung, , (EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG] ), , 4. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Architekten - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Diplome oder Befähigungsnachweise, die aufgrund erworbener Rechte Zugang zu den Tätigkeiten des Architekten gewähren - Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/384 endender Übergangszeitraum, , (Richtlinie 85/384 des Rates, Artikel 3, 4 und 12), , 5. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Mitgliedstaat, der es den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Architekten, die im erstgenannten Staat tätig sind, verbietet, die erforderliche Infrastruktur zu unterhalten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]), |
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