JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.03.2000, Aktenzeichen: C-6/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Richtlinie 90/220 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in ihrer durch die Richtlinie 97/35 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Hat nach Weiterleitung eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines genetisch veränderten Organismus an die Kommission kein Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie Einwände erhoben oder hat die Kommission einen "positiven Beschluß" gemäß Absatz 4 dieses Artikels getroffen, so ist die zuständige Behörde, die den Antrag mit einer befürwortenden Stellungnahme an die Kommission weitergeleitet hat, verpflichtet, die "schriftliche Zustimmung", mit der das Produkt in den Verkehr gebracht werden kann, zu erteilen. Verfügt der betreffende Mitgliedstaat jedoch inzwischen über neue Informationen, durch die er zu der Auffassung gelangt, daß das angemeldete Produkt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen kann, so ist er nicht verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen, sofern er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet, damit innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 90/220 festgelegten Frist eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie ergeht. (vgl. Randnr. 47, Tenor 1) 2 Stellt das nationale Gericht fest, daß die zuständige nationale Behörde infolge von Unregelmäßigkeiten im Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 90/220 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in ihrer durch die Richtlinie 97/35 geänderten Fassung vorgesehenen Prüfung der Anmeldung durch diese Behörde die Akte nicht gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung mit einer befürwortenden Stellungnahme an die Kommission weiterleiten durfte, ist dieses Gericht verpflichtet, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens anzurufen, wenn es der Auffassung ist, daß diese Unregelmäßigkeiten geeignet sind, die Gültigkeit des positiven Beschlusses der Kommission zu beeinträchtigen, und dabei gegebenenfalls den Vollzug der Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses auszusetzen, bis der Gerichtshof über die Frage der Gültigkeit entschieden hat. (vgl. Randnr. 57, Tenor 2) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 90/220/EWG, Entscheidung 97/98/EG |
| Vorschriften: | Richtlinie 90/220/EWG, Entscheidung 97/98/EG, |
| Stichworte: | 1 Umwelt - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen - Richtlinie 90/220 - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Ermessen der zuständigen nationalen Behörde, , (Richtlinie 90/220 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/35 der Kommission, Artikel 13 Absätze 2 und 4, 16 Absatz 2 und 21), , 2 Handlungen der Organe - Beschluß der Kommission betreffend das Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen - Inzidentanfechtung vor dem nationalen Gericht im Rahmen einer Klage gegen eine nationale Durchführungsmaßnahme - Verpflichtung des nationalen Gerichts, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens anzurufen - Aussetzung des Vollzugs der nationalen Maßnahme - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 177 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 234 Absätze 2 und 3 EG], Richtlinie 90/220 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/35 der Kommission, Artikel 12 Absätze 1 und 2), |
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