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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.03.2000, Aktenzeichen: C-217/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-217/98

Urteil vom 21.03.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung Nr. 1615/90 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt nicht für den Fall eines Ausführers, der zunächst bei den zuständigen nationalen Behörden einen Antrag auf Vorfinanzierung einer Ausfuhrerstattung für eine zum Zollagerverfahren abgefertigte Ware gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 stellt, seinen Antrag dann zurücknimmt, um diese Ware wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzuführen, aber dennoch die ursprünglich beantragte Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung erhält.

In einem solchen Fall ist die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sicherheit freizugeben und nur der als Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung gezahlte Betrag von dem Ausführer nach den für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden nationalen Vorschriften zu erstatten. (vgl. Randnrn. 43-44 und Tenor)
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, Verordnung (EWG) Nr. 2220/85
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 Art. 29 Abs. 1,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Antrag auf Vorfinanzierung für eine zum Zollagerverfahren abgefertigte Ware - Rücknahme des Antrags und Wiederüberführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr - Zahlung der Erstattungen trotz Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des Ausführers zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge - Freigabe der Sicherheit, , (Verordnungen der Kommission Nr. 2220/85, Artikel 29 Absatz 1, und Nr. 3665/87, Artikel 29 Absatz 2, 31 Absatz 1 und 33 Absatz 1),

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