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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.03.1996, Aktenzeichen: C-39/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-39/95

Urteil vom 21.03.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr ist so auszulegen, daß unter Beförderungen mit "Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden", und die nach dieser Bestimmung zu den Beförderungsarten zu zählen sind, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, Beförderungen mit Fahrzeugen zu verstehen sind, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, für die Abholung von Abfällen aller Art, die keiner Sonderregelung unterliegen, und für deren Weitertransport im Nahbereich eingesetzt sind.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 Art. 4 Nr. 6,
Stichworte:Verkehr - Strassenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahmen - Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden - Begriff, , (Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 4 Nr. 6),

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