( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.03.1990, Aktenzeichen: C-85/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-85/89

Urteil vom 21.03.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 darf eine von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmässig so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung anderer Art eine bestimmte Hoechstgrenze nicht übersteigt, im Falle späterer Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht neu berechnet werden, um ein Überschreiten dieser Hoechstgrenze zu verhindern.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 51,
Stichworte:VO 1408/71 Art. 51, Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters - und Todesfallversicherung - Leistungen - Anpassung - Neuberechnung - Voraussetzungen, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 51 ),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 21.03.1990, Aktenzeichen: C-85/89 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-21-03-1990-az-c-8589

"EUGH - 21.03.1990, C-85/89" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN