JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.03.1990, Aktenzeichen: 199/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Leistungsbeträge auch in den Fällen die Obergrenze der Leistungen bildet, auf die ein Wanderarbeitnehmer nach Gemeinschaftsrecht Anspruch hat, in denen dieser theoretische Betrag dem Betrag der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollständigen Leistung entspricht. In dieser Auslegung ist diese Vorschrift mit Artikel 51 EWG-Vertrag vereinbar, da Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 nur anwendbar ist, wenn er es erlaubt, dem Wanderarbeitnehmer eine Leistung zu gewähren, die mindestens der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung entspricht. 2. Führt eine Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu einer Kürzung der vom Träger eines Mitgliedstaats gewährten Leistung, ohne daß sich die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährte Leistung ändert, so daß dieser letztgenannte Träger dem Leistungsberechtigten keine Rentenbeträge nachzuzahlen hat, so ist der erstgenannte Träger nach Artikel 112 der Verordnung Nr. 574/72 nicht gezwungen, die in dem für die Neuberechnung der Leistungen erforderlichen Zeitraum zuviel gezahlten Leistungen zu seinen Lasten zu übernehmen. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971, Verordnung Nr. 547/72/EWG vom 21.03.1972, EWGV |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971, Verordnung Nr. 547/72/EWG vom 21.03.1972, EWGV Art. 51, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollständigen Leistung entsprechender höchster theoretischer Betrag - Anwendung der gemeinschaftlichen Antikumulierungsvorschrift, , ( EWG-Vertrag, Artikel 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 46 Absatz 3 ), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Leistungen - Änderung - Neuberechnung - Kürzung nur einer der Leistungen - Verpflichtung des seine Leistungen kürzenden Trägers, die vorübergehende Überzahlung zu seinen Lasten zu übernehmen - Ausschluß, , ( Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 51 Absatz 2, und Nr. 574/72 des Rates, Artikel 112 ), |
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