JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.02.1991, Aktenzeichen: C-245/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71, durch den Fälle der Rechtskollision gelöst werden sollen, die sich ergeben können, wenn der Wohnort und der Beschäftigungsort während des gleichen Zeitraums nicht in demselben Mitgliedstaat liegen, ist nicht anwendbar auf jemanden, der seine Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats endgültig aufgegeben und dann mit seinem Ehegatten Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat genommen hat, wo er weder eine Berufstätigkeit ausübt noch aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist. In einem solchen Fall können die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen angewandt werden, da die genannte Verordnung keine unmittelbar oder entsprechend anwendbare Bestimmung enthält, aufgrund deren man eine solche Wohnsitzklausel ausser acht lassen könnte. 2. Es hängt von den Voraussetzungen für den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit und damit von den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ab, ob der Umstand, daß jemand eine Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung seiner letzten Beschäftigung erhält, ihm die Eigenschaft eines Pflichtversicherten verleiht, obwohl er seine Berufstätigkeit endgültig aufgegeben und in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung genommen hat, wo er weder eine Berufstätigkeit ausübt noch aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, AOW, VO Nr. 1408/71/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, AOW Art. 6 Abs. 1, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 13 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für Beamte gilt - Nichtanwendbarkeit auf einen Beamten, der seine Tätigkeit aufgegeben und sich als Nichtberufstätiger in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Folgen - Anwendbarkeit der für den Anschluß an das System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Wohnsitzvoraussetzungen, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit - Erwerb der Eigenschaft eines Pflichtversicherten - Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, |
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