JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.01.2003, Aktenzeichen: C-512/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Hat ein Mitgliedstaat auf der Grundlage des Absatzes 4 von Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) ein Verfahren eingeleitet, in dem die Kommission ersucht wurde, die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen zu billigen, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen, so ist die Kommission im Recht, wenn sie nach Inkrafttreten der neuen Vertragsbestimmungen ihre Entscheidung auf Artikel 95 Absatz 6 EG stützt. Denn bei Fehlen von Übergangsvorschriften gilt eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist. Vor diesem Hintergrund ist ein neuer abgeschlossener Tatbestand erst entstanden, wenn der letzte Schritt in diesem Verfahren vollzogen ist. Erst in diesem Zeitpunkt entsteht mit der Billigung oder Untersagung durch die Kommission ein Rechtsakt, der sich auf den vorausgegangenen Tatbestand auswirken kann. Wird jedoch die Entscheidung der Kommission nach Inkrafttreten des Artikels 95 EG erlassen, geht es bei der Anwendung der gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht um einen vor Inkrafttreten der neuen Vertragsbestimmungen abgeschlossenen Tatbestand. Außerdem musste der betreffende Mitgliedstaat nach ihrem Inkrafttreten wissen, dass die Entscheidung der Kommission zwingend auf Artikel 95 EG als neue Rechtsgrundlage gestützt sein würde. Die Kommission ist nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, und dadurch, dass sie es nicht tut, verletzt sie weder das rechtliche Gehör des betreffenden Mitgliedstaats noch den Grundsatz, dass sich die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane gegenseitig loyale Zusammenarbeit schulden. ( vgl. Randnrn. 43, 45-48, 61, 63 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 97/69/EG, Entscheidung 1999/836/EG, EG |
| Vorschriften: | Richtlinie 97/69/EG, Entscheidung 1999/836/EG, EG Art. 95, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes - Abweichende nationale Regelungen - Kontrolle durch die Kommission - Rechtsgrundlage - Zeitlicher Geltungsbereich von Artikel 95 EG - Jeweilige Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, , (EG-Vertrag, Artikel 100a [nach Änderung jetzt Artikel 95 EG], Artikel 95 EG), |
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"EUGH - 21.01.2003, C-512/99" © JuraForum.de — 2003-2012
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