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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 21.01.1999, Aktenzeichen: C-54/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-54/95

Urteil vom 21.01.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL hat die Kommission die von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Haushaltsjahr vorgelegten Rechnungen zu prüfen. Dieses Verfahren folgt dem Grundsatz, daß allein die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen.

Die Kommission darf daher eine finanzielle Berichtigung vornehmen, wenn die von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen nicht dem Gemeinschaftsrecht entsprachen. Sie darf ferner den auf diesen Mitgliedstaat in den vorangegangenen Haushaltsjahren unter ähnlichen Umständen angewandten Berichtigungssatz für ein bestimmtes Haushaltsjahr anheben, wenn die nationalen Behörden ihr nicht innerhalb der gesetzten Frist Mitteilung von Maßnahmen gemacht haben, die getroffen wurden, um die Kontrollen mit den besagten Vorschriften in Einklang zu bringen. Hat nämlich die Kommission Unregelmäßigkeiten aus Gründen der Billigkeit geduldet, so erwächst dem betreffenden Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes daraus kein Recht, unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung für Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern.

Zudem kann der Umstand, daß ein Mitgliedstaat nach dem Haushaltsjahr, auf das sich der Rechnungsabschluß bezieht, derartige Berichtigungsmaßnahmen getroffen hat, nicht dazu führen, daß aus der der Kommission in einem solchen Fall zustehenden Befugnis, den Berichtigungsbetrag für das Haushaltsjahr, auf das sich der Rechnungsabschluß bezieht, zu kürzen, eine Verpflichtung würde, und zwar um so weniger, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen der Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt hat.

2 Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß sie durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlaßt worden seien, so ist sie nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der ihr übermittelten Angaben umfassend darzulegen; sie braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun.

Daraus folgt, daß die Kommission beim Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten nicht daran gehindert ist, Feststellungen zu treffen, die über die vor einem nationalen Strafgericht nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten hinausgehen, sofern sie berechtigte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vom EAGFL finanzierten Maßnahmen hat.

3 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87, dem zufolge die Zahlung der Ausfuhrerstattung davon abhängig ist, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsland eingeführt wurde, wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen oder wenn aufgrund des Unterschieds zwischen dem Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, daß es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird, soll Erstattungsmißbräuche verhindern. Bei einem Erzeugnis, dessen Preis - und damit der anwendbare Erstattungssatz - von seiner tatsächlichen Verwendung abhängt, können sich derartige Mißbräuche daraus ergeben, daß die tatsächliche Verwendung, d. h. die wirkliche Bestimmung im funktionellen Sinn des Begriffes, nicht die besondere Verwendung des Erzeugnisses ist. Daraus folgt, daß der Begriff "Bestimmung" in Artikel 5 Absatz 1 nicht nur im geographischen, sondern auch im funktionellen Sinn zu verstehen ist.

4 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, der eine Ausgestaltung der Pflichten der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 des Vertrages darstellt, erlegt diesen die allgemeine Verpflichtung auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, auch wenn der von ihnen angewendete besondere Gemeinschaftsrechtsakt nicht ausdrücklich eine bestimmte Kontrollmaßnahme vorschreibt.

Die nationalen Behörden müssen beim Erlaß von Kontrollmaßnahmen mit der gleichen Sorgfalt vorgehen wie bei der Durchführung entsprechender nationaler Rechtsvorschriften, um so jede Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden. Insoweit steht es ihnen zwar frei, die Maßnahmen zu wählen, die sie zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft für angemessen erachten, doch darf diese Freiheit die zügige, ordnungsgemäße und umfassende Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Ermittlungen nicht beeinträchtigen.

5 Von den nationalen Behörden gezahlte Ausfuhrerstattungen können nicht als nach den Gemeinschaftsvorschriften gewährt angesehen werden, wenn die tatsächlich ausgeführte Ware infolge eines dem Ausführer zurechenbaren Verhaltens nicht der angemeldeten Ware entspricht. Hatten die Ausführer, um in den Genuß des höheren Erstattungssatzes zu kommen, bewußt angegeben, die ausgeführten Tiere seien reinrassige Zuchtrinder, während es sich in Wirklichkeit um Schlachtvieh handelte, wäre eine Übernahme der von den nationalen Behörden geleisteten Zahlungen durch den EAGFL in Höhe des für Schlachtvieh vorgesehenen niedrigeren Satzes daher nur möglich, wenn die unzutreffenden Zollanmeldungen auf Vorlage der nach der Gemeinschaftsregelung für die Ausfuhr der tatsächlich ausgeführten Ware erforderlichen Unterlagen nachträglich berichtigt worden wären.

6 Bei auf nationaler Ebene laufenden Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel ist es nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 595/91 Sache des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er der Auffassung ist, daß die vollständige Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag mitzuteilen; die Kommission hat daraufhin einen Beschluß über die Anlastbarkeit der sich daraus ergebenden finanziellen Folgen zu fassen.

Auch wenn diese Mitteilung keiner Frist unterliegt, darf die Ausübung des Ermessens, das den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Frage zusteht, ob ein laufendes Wiedereinziehungsverfahren Erfolg verspricht, aber nicht dazu führen, daß sich der Rechnungsabschluß für ein bestimmtes Haushaltsjahr über Gebühr verzögert. Insoweit verlangt das Interesse an einer raschen Prüfung der Rechnungen der Mitgliedstaaten, daß die Kommission, ohne auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages zurückgreifen zu müssen, dem betroffenen Mitgliedstaat eine Frist für die Übermittlung der erforderlichen Daten einschließlich der Angaben zu den laufenden Wiedereinziehungsverfahren setzen kann. Dabei hat die Kommission die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie den Grundsatz der Sicherheit und Vorhersehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, zu beachten.

7 Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87, der es den nationalen Behörden ermöglicht, dem Ausführer eine Fristverlängerung für die Beschaffung der Nachweise über die Ankunft der ausgeführten Ware am Bestimmungsort einzuräumen, wenn er sie nicht innerhalb der regulären Zwölfmonatsfrist vorlegen konnte, obwohl er alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage getan hat, räumt den nationalen Behörden einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung, ob der Ausführer alles in seiner Macht Stehende getan hat, und ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung ein, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu gewähren, Gebrauch machen wollen. Bei der Ausübung dieses Ermessens dürfen die nationalen Behörden zum einen die Voraussetzung, daß der Ausführer alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, nicht als erfuellt ansehen, wenn bezüglich seines Verhaltens Zweifel bestehen, und müssen zum anderen beim Erlaß ihrer Entscheidung über die Feststellung hinaus, daß der Ausführer alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, alle Umstände berücksichtigen, die die Feststellung erlauben, daß die Gewährung der Fristverlängerung gerechtfertigt ist.

8 Die Mitgliedstaaten müssen die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5 des Vertrages beachten, wie sie in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 729/70 in bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik konkretisiert wird. Diese Verpflichtung bedeutet, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen müssen. Bei Verzug besteht nämlich die Gefahr, daß die Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge aufgrund bestimmter Umstände wie etwa der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlusts von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird.

Die nationalen Behörden können eine Verletzung ihrer Pflicht, begangene Unregelmäßigkeiten schnell zu beheben, nicht mit der Dauer der von dem Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen. Zwar gilt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 für auf nationaler Ebene eingeleitete Rückforderungsverfahren das innerstaatliche Recht einschließlich der Vorschriften über die Beweislast, doch ist die Anwendung dieses Rechts nur möglich, soweit sie zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist und dessen Bedeutung und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt.

9 Im Rahmen des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattungen, das bestimmten Agrarerzeugnissen zugute kommen kann, ist der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten im Bestimmungsland nur ein widerlegliches Indiz dafür, daß das Ziel dieser Erstattungen tatsächlich erreicht wurde. So kann insbesondere die Beweiskraft, die die Verzollungsbescheinigung normalerweise hat, entfallen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob die Waren tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslands gelangt sind, um dort vermarktet zu werden. In einem solchen Fall können zum Nachweis, daß die Waren tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslands gelangt sind, andere Dokumente vorgelegt werden, die die Gemeinschaftsregelung vorsieht, so z. B. Dokumente, aus denen hervorgeht, daß die Ware im Bestimmungsland entladen wurde.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 3665/87, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Vorschriften:Entscheidung 94/871/EG, Verordnung Nr. 3665/87 Art. 5 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 78 Abs. 3,
Stichworte:1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ablehnung der Übernahme regelwidriger Ausgaben - Während mehrerer Haushaltsjahre vorgenommene finanzielle Berichtigung - Erhöhung der Berichtigung für ein späteres Haushaltsjahr - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Mitgliedstaat, der nach dem Haushaltsjahr, das Gegenstand des Rechnungsabschlusses war, seine Kontrollverfahren geändert hat - Herabsetzung der finanziellen Berichtigung - Befugnis der Kommission, , 2 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben - Vorliegen berechtigter Zweifel - Beweislast des Mitgliedstaats, , 3 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Anspruchsvoraussetzungen - Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsland - Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 - Tatbestandsmerkmale - Ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses - Begriff "Bestimmung", , (Verordnung Nr. 3665/87 des Rates, Artikel 5 Absatz 1), , 4 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Erlaß von Maßnahmen zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 5, Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1), , 5 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Ausfuhrerstattungen, die in einem Mitgliedstaat für angemeldete, aber nicht den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Erzeugnisse gewährt wurden - Übernahme durch den Fonds - Voraussetzungen, , (Verordnungen des Rates Nr. 729/70, Artikel 2 Absatz 1, und Nr. 2913/92, Artikel 78 Absatz 3), , 6 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Wiedereinziehung der zu Unrecht gewährten Beträge - Beurteilung der Frage, ob ein laufendes Wiedereinziehungsverfahren Erfolg verspricht, durch den Mitgliedstaat - Besondere Mitteilung der nicht wiedereingezogenen Beträge an die Kommission - Mitteilung nicht fristgebunden - Befugnis der Kommission, eine Frist für die Übermittlung der erforderlichen Daten zu setzen - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 169, Verordnung Nr. 595/91 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), , 7 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorlage der Belege - Überschreitung der regulären Frist - Gewährung einer Fristverlängerung - Entscheidungsspielraum der nationalen Behörden - Grenzen, , (Verordnung Nr. 3665/87 des Rates, Artikel 47 Absatz 4), , 8 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Sorgfaltspflicht der Mitgliedstaaten bei der Wiedereinziehung nicht ordnungsgemäß ausgezahlter Beträge - Verstoß - Rechtfertigung mit der Dauer der Verfahren, die der Wirtschaftsteilnehmer eingeleitet hat, um die Wiedereinziehung zu verhindern - Unzulässigkeit - Anwendung des nationalen Rechts auf Rückforderungsverfahren, , (EG-Vertrag, Artikel 5, Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8), , 9 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Differenzierte Erstattungen - Anspruchsvoraussetzungen - Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsland - Beweismodalitäten - Verzollungsbescheinigung - Eingeschränkte Beweiskraft,

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