JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 21.01.1987, Aktenzeichen: 86/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg DIE GEWÄHRUNG DER IN DER VERORDNUNG NR. 32/82 VORGESEHENEN SONDERERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR IST DANN NICHT DAVON ABHÄNGIG, DASS DIE SCHLACHTUNG UND DIE ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN, WENN DIE BESCHEINIGUNG DARÜBER, DASS DIE ERZEUGNISSE VON MÄNNLICHEN AUSGEWACHSENEN RINDERN STAMMEN, VON DER INTERVENTIONSSTELLE EINES MITGLIEDSTAATS AUSGESTELLT WORDEN IST. |
| Stichworte: | LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - RINDFLEISCH - ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR - SONDERERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON AUSGEWACHSENEN MÄNNLICHEN RINDERN - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG - BESCHEINIGUNG ÜBER DIE HERKUNFT DES FLEISCHS VON BESTIMMTEN TIEREN - AUSSTELLUNG DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DIE TIERE GESCHLACHTET WURDEN - ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT - ZULÄSSIGKEIT, , ( VERORDNUNG NR. 32/82 DER KOMMISSION, ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ), |
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