JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen: C-416/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn die Mitgliedstaaten befugt sind, ihr nationales Wettbewerbsrecht in einem Sektor anzuwenden, der einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, haben sie die Grundsätze und die allgemeinen Regeln zu beachten, die für die gemeinsame Agrarpolitik gelten, und sich jeder Maßnahme zu enthalten, die von der betroffenen gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder diese beeinträchtigen könnte. ( vgl. Randnr. 54 ) 2. Wenn die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats bei der Ausübung ihrer administrativen Kontrolle einer Fusion von Unternehmen aus Gründen des Wettbewerbsschutzes eine Neuverteilung der Zuckererzeugungsquoten auf die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen für erforderlich hält, verwehren es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und die der Verordnung Nr. 193/82 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor dieser Stelle, zu bestimmen, dass die Übertragung oder die Neuzuteilung dieser Quoten entgeltlich zu erfolgen hat. Die Quotenregelung im Zuckersektor stellt nämlich einen Marktregularisierungsmechanismus dar, der darauf abzielt, die Verwirklichung von Zielen zu sichern, die im Allgemeininteresse liegen. Diese Merkmale der Quotenregelung im Zuckersektor schließen es aus, dass die Quoten entgeltlich nach den Regeln des Marktes von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen werden können. Ein öffentlicher Verkauf der Quoten würde, da er sich auf rein finanzielle Erwägungen stützen würde, die im Allgemeininteresse liegenden Ziele, die die Gemeinschaftsregelung im Zuckersektor bestimmt hat, nicht berücksichtigen und es folglich den nationalen Behörden nicht erlauben, die Beachtung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen zu sichern. Außerdem würde eine entgeltliche Übertragung den Unternehmen, die die Quoten erwerben würden, an diesen ein Eigentumsrecht verschaffen. Das Bestehen eines solchen Rechts würde den Spielraum antasten, über den die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit verfügen, die ihnen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bei den Quoten zuweisen. Folglich wäre das Bestehen eines solchen Eigentumsrechts geeignet, die Flexibilität zu beeinträchtigen, die einem Marktregelungsinstrument wie den Quoten auf dem Zuckersektor eigen ist, die sich im Laufe der Zeit in Abhängigkeit von der Marktsituation und den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik ändern können. Insoweit führt das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, soweit sie den Inhalt der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnungen, die sie ersetzt, übernimmt, nicht zu einer anderen Auslegung der Gemeinschaftsregelung. ( vgl. Randnrn. 47-50, 62, 65-66, Tenor 1-2 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor, Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, G Nr. 16/1989 vom 17. Juli 1989 zum Schutz des Wettbewerbs (Spanien) |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor, Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Art. 11 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Art. 12, Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Anhang IV Abschnitt II, Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Anhang IV Abschnitt IV, G Nr. 16/1989 vom 17. Juli 1989 zum Schutz des Wettbewerbs (Spanien), |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts - Zuständigkeit der nationalen Behörden - Grenzen, , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Erzeugungsquoten - Entscheidung der zuständigen nationalen Stelle, bei der Genehmigung einer Fusion von Zuckerunternehmen die Quoten neu zuzuteilen - Entgeltliche Neuzuteilung - Unzulässigkeit, , (Verordnungen des Rates Nr. 1785/81, Artikel 25 Absatz 1, Nr. 193/82, Artikel 4, und Nr. 1260/2001), |
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