JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.11.1997, Aktenzeichen: C-90/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 5 und 48 Absatz 2 des Vertrages stehen einer Regelung nicht entgegen, nach der nur beamtete Professoren und bestätigte wissenschaftliche Mitarbeiter, nicht aber Fremdsprachenlektoren mit der vertretungsweisen Abhaltung von akademischen Lehrveranstaltungen betraut werden können, es sei denn, andere Berufsgruppen, die Zugang zur Hochschullehre auf anderem Wege als durch öffentliche Auswahlverfahren erhalten und deren didaktische und wissenschaftliche Fähigkeiten nicht einer ähnlichen Beurteilung unterliegen, wie sie für wissenschaftliche Mitarbeiter vorgeschrieben ist, hätten Zugang zu solchen Vertretungen, während Fremdsprachenlektoren, die nach dem nationalen Recht dieselbe Rechtsstellung besitzen und gleichwertige Tätigkeiten ausüben, davon ausgeschlossen wären. |
| Rechtsgebiete: | EWGV 1612/68, EGVtr |
| Vorschriften: | EWGV 1612/68 Art. 1, EWGV 1612/68 Art. 3, EGVtr Art. 5, EGVtr Art. 48, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang zur Beschäftigung - Beschränkung des Zugangs zur vertretungsweisen Abhaltung von akademischen Lehrveranstaltungen nur auf beamtete Professoren und bestätigte wissenschaftliche Mitarbeiter - Ausschluß der Fremdsprachenlektoren - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 5 und 48 Absatz 2), |
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