JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.11.1997, Aktenzeichen: C-338/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung Nr. 3400/84 zur Änderung der Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif erfasst Unterkleidung, die nach ihren objektiven Merkmalen dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im wesentlichen im Bett getragen zu werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die fraglichen Kleidungsstücke mit Rücksicht auf ihren Schnitt, ihre Zusammensetzung, ihre Aufmachung und die Entwicklung der Mode im betreffenden Mitgliedstaat solche objektiven Merkmale aufweisen oder ob sie unterschiedslos im Bett oder an bestimmten anderen Orten getragen werden können. |
| Rechtsgebiete: | Gemeinsamer Zolltarif, Verordnung (EWG) Nr. 3400/84, Verordnung (EWG) Nr. 950/68 |
| Vorschriften: | Gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb, Verordnung (EWG) Nr. 3400/84, Verordnung (EWG) Nr. 950/68, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Nachthemd im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs - Begriff - Unterkleidung, die dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im wesentlichen im Bett getragen zu werden - Einbeziehung, |
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