( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.10.1994, Aktenzeichen: C-76/93 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-76/93 P

Urteil vom 20.10.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Anstellungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen des Ermessens, das ihr bezueglich der Modalitäten der Zahlung der Dienstbezuege der in Drittländern diensttuenden Beamten durch Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts eingeräumt wird, indem sie eine Besoldungspraxis verfolgt, nach der der Teil der Dienstbezuege, der auf Antrag der Betroffenen in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt wird, auf 80 % begrenzt wird, nach der aber auch die Möglichkeit vorbehalten wird, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Anträgen auf Erhöhung dieses Anteils stattzugeben.

Denn im Gegensatz zu ihren in der Gemeinschaft diensttuenden Kollegen, für die die Vermutung gilt, daß sie ihre gesamten Dienstbezuege am Ort ihrer dienstlichen Verwendung ausgeben, haben die in Drittländern diensttuenden Beamten aufgrund der für sie geltenden Regelung in Anhang X des Statuts am Dienstort weder Wohnkosten noch Krankheitskosten zu tragen, so daß sie, wenn sie die Auszahlung ihres gesamten Gehalts unter Anwendung eines vorteilhaften, an hohe, das Niveau von Belgien oder Luxemburg übersteigende Lebenshaltungskosten gebundenen Berichtigungsköffizienten erreichen könnten, ohne dafür irgendeine Rechtfertigung erbringen zu müssen, ohne Grund begünstigt würden, was gegen den Grundsatz der Gleichheit der Dienstbezuege der Beamten verstieße, dessen Einhaltung das System der Berichtigungsköffizienten gerade gewährleisten soll.

Durch die Anwendung einer solchen, objektiv gerechtfertigten Besoldungspolitik verstösst die Kommission weder gegen Artikel 62 des Statuts, noch nimmt sie den betroffenen Beamten dadurch einen Teil ihrer Dienstbezuege.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 12 Abs. 1 des Anhangs, EWG/EAG BeamtStat Art. 62, EWG/EAG BeamtStat Art. 64, EWG/EAG BeamtStat Art. 65,
Stichworte:Beamte - Dienstbezuege - Zahlung in der Währung des Ortes der dienstlichen Verwendung - Berichtigungsköffizient - Sondervorschriften für die Beamten, die in Drittländern Dienst tun - Verletzung der Grundsätze der Gleichwertigkeit der Kaufkraft und der Gleichbehandlung - Fehlen, , (Beamtenstatut, Artikel 62, Anhang X, Artikel 12 Absatz 1),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 20.10.1994, Aktenzeichen: C-76/93 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-20-10-1994-az-c-7693-p

"EUGH - 20.10.1994, C-76/93 P" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN