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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.10.1993, Aktenzeichen: C-10/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-10/92

Urteil vom 20.10.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar kann es im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, Vorabentscheidungsfragen erst im Anschluß an eine streitige Verhandlung vorzulegen, jedoch gehört dieses Erfordernis nicht zu den Voraussetzungen für die Einleitung dieses Verfahrens. Es ist daher allein Sache des innerstaatlichen Gerichts, zu beurteilen, ob der Beklagte vor Erlaß eines Vorlagebeschlusses zu hören ist.

2. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalrechtlichen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht. Der Gerichtshof ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist.

3. Die Artikel 10 und 22 Absätze 4 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388, die bestimmen, daß der Mehrwertsteueranspruch zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird, und daß die Mitgliedstaaten von der Regel abweichen können, wonach die Zahlung zum Zeitpunkt der Abgabe der periodischen Steuererklärung zu erfolgen hat, indem sie vorläufige Abschlagszahlungen erheben, stehen innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, die von den Steuerpflichtigen die Zahlung eines Steuerbetrags in Höhe von 65 % des für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum geschuldeten Gesamtbetrags fordern, so daß die Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen genötigt sind, die Steuer für Geschäfte zu entrichten, die noch nicht stattgefunden haben. Eine solche Regelung läuft nämlich darauf hinaus, diese Abschlagszahlungen in vorweggenommene Zahlungen umzuwandeln, die dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz zuwiderlaufen, daß die Mitgliedstaaten die Entrichtung der Mehrwertsteuer nur für bereits durchgeführte Geschäfte fordern dürfen.

Die Steuerpflichtigen, von denen derartige Zahlungen verlangt werden, können sich vor dem innerstaatlichen Gericht auf die genannten Bestimmungen der Sechsten Richtlinie berufen.
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 10, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 4, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 5,
Stichworte:1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erfordernis einer vorherigen streitigen Verhandlung - Beurteilung durch das nationale Gericht, , (EWG-Vertrag, Artikel 177), , 2. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Vereinbarkeit der Vorlageentscheidung mit dem nationalen Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht - Keine Befugnis des Gerichtshofes zur Nachprüfung, , (EWG-Vertrag, Artikel 177), , 3. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Entrichtung der Steuer nach Entstehen des Steueranspruchs - Innerstaatliche Regelung, die von den Steuerpflichtigen Abschlagszahlungen fordert, die den Charakter vorweggenommener Zahlungen haben - Unvereinbarkeit mit der Sechsten Richtlinie - Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die entsprechenden Vorschriften zu berufen, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 10 und 22 Absätze 4 und 5),

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