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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.09.2001, Aktenzeichen: C-383/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-383/99 P

Urteil vom 20.09.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn das Gericht den von ihm überprüften Rechtsakt nur teilweise aufgehoben hat, gibt das fragliche Urteil, obgleich sein Tenor diese Beschränkung nicht ausdrücklich wiederholt, dem Kläger in Wirklichkeit nur teilweise Recht. Da dieser damit mit seinen Anträgen teilweise unterlegen ist, hat er ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen das Urteil. Das Rechtsmittel, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht begehrt wird, ist deshalb für zulässig zu erklären.

( vgl. Randnrn. 22, 25-27 )

2. Wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt, soll mit dem Verbot, ausschließlich beschreibende Zeichen oder Angaben als Marken einzutragen, verhindert werden, dass als Marken Zeichen oder Angaben eingetragen werden, die wegen ihrer Übereinstimmung mit der üblichen Art und Weise, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder ihre Merkmale zu bezeichnen, die Funktion, das sie vertreibende Unternehmen zu identifizieren, nicht erfuellen könnten und die daher nicht die Unterscheidungskraft besitzen, die diese Funktion voraussetzt.

Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 fallen damit nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Eine Marke, die dieser Definition entsprechende Zeichen oder Angaben enthält, kann außerdem nur dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn sie nicht noch weitere Zeichen oder Angaben enthält und wenn ferner die in ihr enthaltenen ausschließlich beschreibenden Zeichen oder Angaben nicht in einer Weise wiedergegeben oder angeordnet sind, die das Gesamtzeichen von der üblichen Art und Weise, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder ihre wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, unterscheidet.

Soweit aus Wörtern bestehende Marken in Frage stehen, muss ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.

( vgl. Randnrn. 37, 39-40 )

3. Was die Eintragung der Wortbildung Baby-dry" als Gemeinschaftsmarke für Wegwerfwindeln aus Papier oder Zellulose und Stoffwindeln angeht, so können diese Wörter in ihrer Gesamtheit nicht als beschreibend angesehen werden; sie sind vielmehr Ergebnis einer lexikalischen Erfindung, die der so gebildeten Marke die Erfuellung einer Unterscheidungsfunktion ermöglicht, und können nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden.

Auch wenn nämlich jedes der beiden Wörter, aus denen das Gesamtzeichen besteht, Teil im üblichen Sprachgebrauch verwendeter Ausdrücke zur Bezeichnung der Funktion von Babywindeln sein kann, ist ihre der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung kein bekannter Ausdruck der englischen Sprache, um diese Waren zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben.

( vgl. Randnrn. 43-44 )
Rechtsgebiete:EG-Satzung des Gerichtshofes, Verordnung Nr. 40/94
Vorschriften:EG-Satzung des Gerichtshofes Art. 49, Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Verordnung Nr. 40/94 Art. 12,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Zulässigkeit - Partei, die mit ihren Anträgen teilweise unterlegen ist, (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49), 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Kriterien, (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und 12), 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Wortverbindung Baby-dry, (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c),

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