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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.09.1994, Aktenzeichen: C-12/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-12/93

Urteil vom 20.09.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es liefe den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag zuwider, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, da ein solcher Verlust Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten könnte, von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und somit diese Freizuegigkeit beeinträchtigen würde. Dies ist nicht der Fall bei den Bestimmungen des Anhangs VI Buchstabe I (jetzt J) Nr. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung, die die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeit betreffen und sich dahin auswirken, daß eine Person, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübte, keinen Anspruch auf Leistungen bei Invalidität hat.

Eine Person, die ausschließlich in den Niederlanden eine Erwerbstätigkeit ausgeuebt und diese vor Eintritt des Versicherungsfalls beendet hat, befindet sich nämlich in der gleichen Lage wie eine Person, die von der Freizuegigkeit Gebrauch macht und früher sowohl einem auf dem Eintritt des Versicherungsfalls beruhenden System als auch einem auf dem schrittweisen Aufbau der Ansprüche beruhenden System unterlag.

2. Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 sehen lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor und regeln nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Zeiten. Es ist daher Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten kommt.

Folglich ist es einem nationalen Gesetzgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente dadurch zu ändern und zu verschärfen, daß er eine zusätzliche Anforderung wie den Bezug von Arbeitseinkommen in bestimmter Höhe im Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einführt, da es sich dabei um eine objektive Voraussetzung handelt, die unterschiedslos für inländische Arbeitnehmer und solche aus anderen Mitgliedstaaten gilt.
Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG, EWGV
Vorschriften:Verordnung 1408/71/EWG Anhang VI Nr. 4, EWGV Art. 51,
Stichworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit - Bestehen des Leistungsanspruchs nur für Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Versicherungsfalls erwerbstätig sind - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 48 bis 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Anhang VI Buchstabe J Nr. 4), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität vom Bezug eines Arbeitseinkommens im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls abhängig macht - Objektive Voraussetzung, die unterschiedslos für alle Arbeitnehmer der Gemeinschaft gilt - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 51),

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