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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.09.1990, Aktenzeichen: C-5/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-5/89

Urteil vom 20.09.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Dem Gemeinschaftsrecht widerspricht es nicht, wenn nationales Recht im Bereich der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit schützt.

Angesichts des zwingenden Charakters der Überprüfung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission nach Artikel 93 EWG-Vertrag ist das Vertrauen eines beihilfebegünstigten Unternehmens in die Ordnungsmässigkeit einer Beihilfe grundsätzlich jedoch nur dann geschützt, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde.

Sicherlich ist nicht auszuschließen, daß der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe geschützt ist, so daß er sie nicht zurückzuerstatten braucht. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen.

Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 EWG-Vertrag gewährt haben, kann sich hingegen nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet.

Ebensowenig kann sich ein Mitgliedstaat darauf berufen, daß die Verpflichtungen, die für die zuständige Behörde aus der besonderen Ausgestaltung des Vertrauensschutzes in einer nationalen Bestimmung hinsichtlich der Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts erwachsen, die Durchführung einer solchen Entscheidung absolut unmöglich machen. Eine solche Bestimmung muß nämlich dergestalt angewandt werden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung der Beihilfe nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 93, EWGV Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 1, EWGV Art. 92,
Stichworte:Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Anwendung nationalen Rechts - Unter Verletzung der Verfahrensbestimmungen des Artikels 93 EWG-Vertrag gewährte Beihilfe - Berechtigtes Vertrauen der Begünstigten - Schutz - Voraussetzungen und Grenzen - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses, , ( EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 ),

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