JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.09.1990, Aktenzeichen: C-203/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Unter Berücksichtigung des mit der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor verfolgten Zwecks, die strukturellen Überschüsse auf dem Markt zu begrenzen, besteht das Kriterium für die Unterscheidung der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick darauf, ob sie die Abgabe entrichten müssen oder nicht, in der Vermarktung der Erzeugnisse. Eine Vermarktung liegt vor, sobald ein Erzeuger das Getreide, das er zum Verkauf an einen beliebigen Verarbeiter erzeugt hat, abgibt, selbst wenn dieser Erzeuger das Getreide später von dem Verarbeiter in Form von Verarbeitungserzeugnissen zurückkauft. Daher durfte die Kommission, nachdem sie sich zugunsten der Erzeuger, die auf eine in einem Urteil des Gerichtshofes umschriebene Weise diskriminiert worden waren, für die Erstattung der aufgrund der Verordnung Nr. 2040/86 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 entrichteten Abgabe entschieden hatte, diese Erstattung zu Recht auf Erzeuger beschränken, die in ihrem Betrieb das von ihnen hergestellte und für ihre Rechnung von einem Dritten verarbeitete Getreide verwendet hatten, und brauchte sie nicht auf Erzeuger zu erstrecken, die das von ihnen erzeugte Getreide an einen Verarbeiter verkauft und es dann nach der Verarbeitung zur Verwendung in ihrem Betrieb zurückgekauft hatten. Ebenso durfte die Erstattung der nach der Verordnung Nr. 1432/88 in der ursprünglichen Fassung erhobenen Abgabe auf Erzeuger beschränkt werden, die das von ihnen erzeugte Getreide einem Verarbeitungsunternehmen zur Lohnverarbeitung geliefert oder zur Verfügung gestellt hatten, um es nach der Verarbeitung in ihrem Betrieb zu verwenden. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 2040/86/EWG, VO Nr. 1432/88/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, EWGV Art. 40, VO Nr. 2040/86/EWG Art. 1, VO Nr. 1432/88/EWG Art. 1, |
| Stichworte: | VO Nr. 2040/86 i.d.F.d. VO Nr. 2572/86 Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 , VO Nr. 1432/88 Art. 1 Abs. 2, VO Nr. 3779/88 Art. 1 Abs. 1 , Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Mitverantwortungsabgabe - Abgabepflichtige Vorgänge - Vermarktung der Erzeugnisse - Begriff - Erstattung der Abgabe, die für Verarbeitungen erhoben wurde, die von einem Dritten für Rechnung des Erzeugers durchgeführt wurden, der die Erzeugnisse in seinem Betrieb verwendet - Umfang - Erzeuger, die die aus Getreide, das sie zuvor an die Verarbeiter verkauft hatten, hervorgegangenen Verarbeitungserzeugnisse zurückgekauft haben - Ausschluß, , ( Verordnungen der Kommission Nr. 2040/86, Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86, Nr. 1432/88, Artikel 1 Absatz 2, und Nr. 3779/88, Artikel 1 Absatz 1 ), |
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