JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.09.1988, Aktenzeichen: 302/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betreffenden Erzeugnisse sind Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden, und soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, das heisst soweit sie das Mittel ist, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindert. Da der Umweltschutz ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft darstellt, ist er ein solch zwingendes Erfordernis. 2. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Pfand - und Rücknahmesystems für Leergut, die den Herstellern und Importeuren durch nationale Rechtsvorschriften im Rahmen eines Systems auferlegt ist, in dem Bier und Erfrischungsgetränke nur in Mehrwegverpackungen in den Handel gebracht werden dürfen, ist als zur Erreichung der Ziele des Umweltschutzes erforderlich anzusehen, so daß die dadurch bedingten Beschränkungen des freien Warenverkehrs nicht unverhältnismässig sind. Dagegen ist die Verpfichtung der ausländischen Hersteller, nur Verpackungen zu verwenden, die die nationalen Behörden genehmigt haben - und deren Genehmigung sie selbst dann versagen können, wenn der Hersteller bereit ist, für die Wiederverwendung der zurückgenommenen Verpackungen zu sorgen -, oder aber jährlich nur eine bestimmte Menge an Getränken in nicht genehmigten Verpackungen in den Handel zu bringen, als unverhältnismässig und somit unzulässig anzusehen, da das System der Rücknahme nicht genehmigter Verpackungen, auch wenn es im Gegensatz zu dem für die genehmigten Verpackungen geltenden System nicht den höchsten Grad der Wiederverwendung gewährleistet, dennoch geeignet ist, die Umwelt zu schützen, zumal die Menge an Getränken, die eingeführt werden können, im Vergleich zum gesamten inländischen Verbrauch begrenzt ist, da sich das Erfordernis der Rücknahme der Verpackungen auf die Einfuhren hemmend auswirkt. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, EWGV Art. 30, |
| Stichworte: | 1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Inverkehrbringen von Erzeugnissen - Unterschiede der nationalen Rechtsvorschriften - Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Notwendigkeit im Hinblick auf zwingende Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts - Umweltschutz, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 ), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Obligatorisches Rücknahmesystem für Verpackungen von Bier und Erfrischungsgetränken - Rechtfertigung - Umweltschutz - Zulässigkeit - Verpflichtung, nur genehmigte Verpackungen zu verwenden - Unverhältnismässigkeit - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 ), |
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