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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.06.1996, Aktenzeichen: C-121/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-121/95

Urteil vom 20.06.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Anhänge der Verordnung Nr. 2505/92 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung Nr. 2658/87 ist dahin auszulegen, daß ein für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes Basismodul im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs als "Speichereinheit" in die Unterposition 8471 93 59 einzureihen ist. Die Diskettenlaufwerke, die einem solchen Basismodul für die automatische Datenverarbeitung einen wesentlichen Charakter verleihen, gehören nämlich aufgrund ihrer Merkmale in diese Unterposition.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes Basismodul - Einreihung in die Unterposition 8471 93 59 der Kombinierten Nomenklatur,

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