JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.06.1991, Aktenzeichen: C-365/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 gewährten Beihilfen für Ölsaaten verstossen gegen diese Vorschrift, sobald ihr tatsächlicher Betrag den Unterschied zwischem dem Richtpreis und dem Weltmarktpreis für eine bestimmte Saatenart übersteigt. Daraus ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 735/85 zur Festsetzung der Beihilfen auf diesem Gebiet insoweit ungültig ist, als sie für die Umrechnung des Ecu in die Währung des Verarbeitungslandes einen falschem Umrechnungskurs verwendet und die endgültige Beihilfe dementsprechend in einer Höhe festsetzt, die den Unterschied zwischen diesen beiden Preisen übersteigt. 2. Zwar ist jedem Gemeinschaftsorgan, das feststellt, daß der von ihm erlassene Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts, der auf dessen Rechtmässigkeit vertrauen durfte, zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist an der Rücknahme eines Rechtsaktes, der so offensichtlich rechtswidrig war, daß dies den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nicht entgehen konnte, nichts auszusetzen, die binnen weniger als drei Monaten erfolgte, nachdem ein Urteil des Gerichtshofes die Notwendigkeit der Rücknahme deutlich gemacht hatte. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 136/66/EWG, VO Nr. 1594/83 |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 136/66/EWG Art. 27, VO Nr. 1594/83 Art. 5 Abs. 2, |
| Stichworte: | VO Nr. 136/66 Art. 27 Abs. 1, VO Nr. 735/85 , 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Beihilfe für Ölsaaten - Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen Richtpreis und Weltmarktpreis - Festsetzung einer zu hohen Beihilfe aufgrund der Anwendung eines falschen Umrechnungskurses des Ecu - Rechtswidrigkeit, , (Verordnung Nr. 136/66 des Rates, Artikel 27 Absatz 1, Verordnung Nr. 735/85 der Kommission), , 2. Handlungen der Organe - Rücknahme - Rechtswidrige Rechtsakte - Voraussetzungen, |
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