JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.06.1985, Aktenzeichen: 94/84
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. DER STAATSANGEHÖRIGE EINES DRITTSTAATS , DER FAMILIENANGEHÖRIGER EINES DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZENDEN ARBEITNEHMERS IST , KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 , NAMENTLICH DEREN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , DIE GEWÄHRUNG DES ÜBERBRÜCKUNGSGELDES VERLANGEN , DAS IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT IST , FÜR JUNGE ARBEITSLOSE VORGESEHEN IST , WENN DIESE LEISTUNG DEM BEGÜNSTIGTEN AUFGRUND SEINER PERSÖNLICHEN LAGE UND NICHT DESHALB GEWÄHRT WIRD , WEIL ER FAMILIENANGEHÖRIGER EINES ARBEITNEHMERS IST. 2. DER BEGRIFF DER SOZIALEN VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 UMFASST ALLE VERGÜNSTIGUNGEN , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN HAUPTSÄCHLICH WEGEN IHRER OBJEKTIVEN ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNORTES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN. DAS IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR JUNGE ARBEITSLOSE VORGESEHENE ÜBERBRÜCKUNGSGELD IST EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68. EIN MITGLIEDSTAAT IST NICHT BERECHTIGT , ES DEN KINDERN EINES DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESITZENDEN ARBEITNEHMERS , DENEN DIESER UNTERHALT GEWÄHRT , AUFGRUND IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU VERWEIGERN , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , OB SIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS ODER DIEJENIGE EINES DRITTSTAATS BESITZEN. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien , die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 2 Abs. 1, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien , die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 3 Abs. 1, Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 Art. 7 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH - FAMILIENANGEHÖRIGE EINES ARBEITNEHMERS - UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER - ÜBERBRÜCKUNGSGELD FÜR JUNGE ARBEITSLOSE - VERORDNUNG NR. 1408/71 - UNANWENDBARKEIT, , ( VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND 3 ABSATZ 1 ), , 2. FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF - ÜBERBRÜCKUNGSGELD FÜR JUNGE ARBEITSLOSE - GEWÄHRUNG FÜR KINDER EINES ARBEITNEHMERS , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST - KIND , DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES DRITTSTAATS BESITZT, , ( VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 ), |
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