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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.04.1999, Aktenzeichen: C-360/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-360/97

Urteil vom 20.04.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Anhang VI Abschnitt J Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch Anhang I Teil VIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, ist so auszulegen, daß er den zuständigen niederländischen Träger, bei dem ein Arbeitnehmer eine proratisierte Leistung bei Invalidität beantragt, der in einem Mitgliedstaat arbeitsunfähig geworden ist, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt (Rechtsvorschriften des Typs B), nicht verpflichtet, die Versicherungszeiten, die dieser Arbeitnehmer in den Niederlanden nach dem 1. Juli 1967 nach einem Sondersystem für Beamte zurückgelegt hat, nach der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering vom 18. Februar 1966 zurückgelegten Versicherungszeiten gleichzustellen, nach der die Höhe der Leistungen nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt (Rechtsvorschriften des Typs A), selbst wenn eine solche Gleichstellung erfolgen würde, wenn der betreffende Arbeitnehmer sein Recht auf Freizuegigkeit nicht wahrgenommen hätte oder die Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden eingetreten wäre.

Zwar muß der Rat, um die wirksame Ausübung des in Artikel 48 des Vertrages verankerten Rechts auf Freizuegigkeit zu gewährleisten, nach Artikel 51 des Vertrages ein System einführen, das es den Arbeitnehmern erlaubt, die für sie aus den Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit etwa resultierenden Hindernisse zu überwinden; für die Sondersysteme für Beamte ist der Gemeinschaftsgesetzgeber dieser Verpflichtung erst mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1606/98 nachgekommen. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Rat bei der Wahl der Maßnahmen, die zur Erreichung des in Artikel 51 des Vertrages angestrebten Ergebnisses am besten geeignet sind, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.

Geht es um die Feststellung einer Leistung bei Invalidität nach einem Sondersystem für Beamte eines Mitgliedstaats, das die Merkmale von Rechtsvorschriften des Typs A aufweist, und zwar einer Leistung für eine in einem anderen Mitgliedstaat, in dem für Angestellte allgemein Rechtsvorschriften des Typs B gelten, eingetretene Arbeitsunfähigkeit, so ist es unerläßlich, auf Koordinierungstechniken zur Regelung der Beziehungen zwischen den betreffenden nationalen Systemen zurückzugreifen, deren Wahl gemäß Artikel 51 des Vertrages Sache des Rates ist.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 48, EWG-Vertrag Art. 51, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI Abschn. J Nr. 4 Buchst. a,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Besondere Bestimmungen über die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit - Arbeitnehmer, der in den Niederlanden Versicherungszeiten nach einem Sondersystem für Beamte zurückgelegt hat und später in einem anderen Mitgliedstaat arbeitsunfähig geworden ist - Antrag auf proratisierte Leistung - Keine Verpflichtung des zuständigen Trägers, die nach dem Sondersystem zurückgelegten Versicherungszeiten den nach dem allgemeinen System zurückgelegten gleichzustellen - Notwendigkeit des Erlasses von Koordinierungsmaßnahmen - Dem Gemeinschaftsgesetzgeber obliegende Wahl, , (EG-Vertrag, Artikel 48 und 51, Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Anhang VI Abschnitt J Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 1606/98),

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