JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.04.1994, Aktenzeichen: C-58/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, enthält eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen, soweit es um Fragen geht, die nicht Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind. Artikel 41 Absatz 1 ist sowohl seinem Wortlaut nach als auch dem Sinn und Zweck des Abkommens nach, zu dem er gehört, geeignet, unmittelbar angewandt zu werden; dies bedeutet, daß die einzelnen, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung zu berufen. 2. Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko, der das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, ist so auszulegen, daß es danach einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem seit mehr als fünf Jahren in diesem Staat wohnenden marokkanischen Staatsangehörigen, der infolge eines in diesem Staat eingetretenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, eine Beihilfe für Behinderte, die sein Recht zugunsten von seit mindestens fünf Jahren in diesem Staat wohnenden Inländern vorsieht, mit der Begründung zu versagen, daß der Betroffene die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt. Zum einen ist nämlich ein solcher Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des genannten Artikels anzusehen, wenn er aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden ist, nachdem bei ihm eines der Risiken eingetreten ist, das einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit eröffnet. Zum anderen ist eine solche Beihilfe zumindest bei einem Arbeitnehmer, der aufgrund einer früheren Berufstätigkeit bereits dem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats angehört, als Leistung bei Invalidität anzusehen, die in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und daher des genannten Abkommens fällt. |
| Rechtsgebiete: | Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, Verordnung 2211/78/EWG |
| Vorschriften: | Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko Art. 41 Abs. 1, Verordnung 2211/78/EWG, |
| Stichworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko, , (Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 41 Absatz 1), , 2. Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Versagung einer zugunsten von Inländern vorgesehenen Beihilfe für Behinderte gegenüber einem marokkanischen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, wegen dessen Staatsangehörigkeit - Unzulässigkeit, , (Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 41 Absatz 1, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates), |
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