JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.04.1988, Aktenzeichen: 204/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar ist der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte. Wenn die Vorlagefrage sich als auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gerichtet verstehen lässt, aber keine Angabe darüber enthält, welche Vorschriften dieses Rechts ausgelegt werden sollen, obliegt es dem Gerichtshof, aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen. 2. Weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363 und 68/364 des Rates gelten für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat. |
| Stichworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Ermittlung des Gegenstands der Frage, , ( EWG-Vertrag, Artikel 177 ), , 2. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Richtlinien 68/363 und 68/364 - Einzelhandel - Unanwendbarkeit ausserhalb des Zusammenhangs der Niederlassungsfreiheit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 52, Richtlinien 68/363 und 68/364 des Rates ), |
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