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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.03.1997, Aktenzeichen: C-352/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-352/95

Urteil vom 20.03.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Bei der Beantwortung der ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage kann der Gerichtshof nicht den Sachverhalt zugrunde legen, der ihm im Laufe des Verfahrens unterbreitet worden ist und der von dem im Vorlageurteil geschilderten Sachverhalt abweicht. Würde er dies tun, so müsste er auf der Grundlage eines Sachverhalts, der einer Präzisierung bedurft hätte, um eine sachgerechte Antwort zu ermöglichen, zu einem grundsätzlichen Problem Stellung nehmen, zu dem er sich bisher noch nicht zu äussern brauchte. Wenn die ihm vorgelegte Frage ein wichtiges Problem in bezug auf den Umfang der Rechte aufwirft, die der Inhaber einer Marke aus ihr ableiten kann, und wenn der Markeninhaber, der nicht am Ausgangsrechtsstreit beteiligt ist, dem Gerichtshof seine Auffassung nicht vortragen kann, hindern ausserdem spezielle Gründe den Gerichtshof daran, sich von dem Sachverhalt zu lösen, wie er dem Vorlageurteil zu entnehmen ist. Eine Änderung des Wesens der Vorabentscheidungsfragen wäre jedenfalls mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages übertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.

6 Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken, der allgemein gefasst ist, regelt die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Marke für Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, abschließend, so daß die einschlägigen nationalen Vorschriften anhand dieser Bestimmung und nicht anhand der Artikel 30 und 36 des Vertrages zu beurteilen sind, wobei jedoch die Richtlinie selbst - wie das gesamte abgeleitete Recht - im Licht der Vertragsbestimmungen, vorliegend der Bestimmungen über den freien Warenverkehr, auszulegen ist.

7 Ein nationales Gericht, das nationales Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach einer Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, muß seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

8 Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken, dessen Wortlaut den Formulierungen des Gerichtshofes in seiner Rechtsprechung entspricht, mit der bei der Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages der Grundsatz der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Gemeinschaftsrecht anerkannt wurde, ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung einer nationalen Vorschrift in einem Mitgliedstaat entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschützten Ware verhindern kann, wenn

- die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist,

- sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehörenden Gesellschaft in einen zweiten Mitgliedstaat eingeführt worden ist,

- sie von einem unabhängigen Händler im zweiten Mitgliedstaat rechtmässig erworben und in den erstgenannten Mitgliedstaat ausgeführt worden ist,

- sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geändert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefügt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und

- die markenrechtlichen Ansprüche in beiden Mitgliedstaaten dem gleichen Konzern zustehen.

Zum einen kommt nämlich der in Artikel 7 verankerte Erschöpfungsgrundsatz zum Tragen, wenn der Markeninhaber im Einfuhrstaat und der Markeninhaber im Ausfuhrstaat zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind, wie z. B. Tochtergesellschaften des gleichen Konzerns. Zum anderen spielt es keine Rolle, ob die durch die Marke geschützte Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, wenn sie jedenfalls in dem Mitgliedstaat, aus dem sie eingeführt worden ist, vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung oder auch von einer anderen, zum gleichen Konzern wie er gehörenden Gesellschaft rechtmässig vermarktet worden ist. Schließlich kann die blosse Hinzufügung von Angaben der vorerwähnten Art auf dem Etikett keinen berechtigten Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie darstellen, sofern das in dieser Weise veränderte Etikett nicht bestimmte Angaben auslässt oder unzutreffende Angaben enthält oder durch seine Aufmachung geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schädigen.
Rechtsgebiete:Erste Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Unterbreitung eines Sachverhalts im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof, der von dem im Vorlageurteil geschilderten Sachverhalt abweicht - Verpflichtung des Gerichtshofes, sich an den aus dem Vorlageurteil hervorgehenden Sachverhalt zu halten, , (EG-Vertrag, Artikel 177, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20), , 2 Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Vorhandensein von Angleichungsrichtlinien - Auswirkungen - Durch nationale Rechtsvorschriften gewährter Schutz des Rechts aus der Marke im Fall des Inverkehrbringens der Ware in einem Mitgliedstaat durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung - Beurteilung im Licht der Richtlinie 89/104, , (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36, Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7), , 3 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten - Pflichten der nationalen Gerichte, , 4 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Aus einem Drittland stammende Ware, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Rechtmässiger Erwerb durch einen unabhängigen Händler - Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat ohne Umgestaltung und ohne Änderung der Verpackung - In beiden Mitgliedstaaten dem gleichen Konzern zustehende markenrechtliche Ansprüche - Widerspruch des Markeninhabers gegen die Einfuhr - Unzulässigkeit gemäß dem Grundsatz der Erschöpfung des Rechts aus der Marke, , (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36, Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 2),

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