JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.03.1990, Aktenzeichen: 21/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 3O EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält. Zwar entfaltet ein solches Vorzugssystem seine beschränkenden Wirkungen gegenüber den Erzeugnissen, die von Betrieben des fraglichen Mitgliedstaats hergestellt werden, die nicht in dem unter das Vorzugssystem fallenden Gebiet ansässig sind, im gleichen Masse wie gegenüber Erzeugnissen, die von in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betrieben hergestellt werden, doch sind alle Erzeugnisse, denen das Vorzugssystem zugute kommt, inländische Erzeugnisse. Ausserdem ist eine staatliche Einfuhrmaßnahme nicht deshalb von Artikel 30 ausgenommen, weil ihre beschränkenden Wirkungen nicht alle, sondern nur einen Teil der inländischen Erzeugnisse begünstigen. 2. Die Beihilfevorschriften des EWG-Vertrags können keinesfalls dazu dienen, den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr ihre Wirkung zu nehmen. Die einen wie die anderen verfolgen das gemeinsame Ziel, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Der Umstand, daß eine einzelstaatliche Maßnahme möglicherweise als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 betrachtet werden kann, stellt keinen hinreichenden Grund dafür dar, sie vom Verbot des Artikels 30 auszunehmen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, EWGV Art. 30, EWGV Art. 92, EWGV Art. 93, |
| Stichworte: | 1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vorbehalt eines Anteils an einem öffentlichen Auftrag zugunsten der in einem bestimmten Teil des Staatsgebiets ansässigen Betriebe - Unzulässigkeit - Maßnahme, die nur einen Teil der inländischen Erzeugung begünstigt - Unbeachtlich, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 ), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maßnahme, die als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag qualifiziert werden kann - Möglichkeit, die die Anwendbarkeit des Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht ausschließt, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 92 ), |
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