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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.03.1986, Aktenzeichen: 17/85 



EUGH – Aktenzeichen: 17/85

Urteil vom 20.03.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Art. 55,
Stichworte:MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ),

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