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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.02.2001, Aktenzeichen: C-205/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-205/99

Urteil vom 20.02.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) darf die Erbringung regelmäßiger Seekabotagedienste von, zwischen und nach Inseln nur dann von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig gemacht werden, wenn

- ein wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen nachgewiesen werden kann, weil bei freiem Wettbewerb keine ausreichenden regelmäßigen Verkehrsdienste angeboten würden;

- ferner nachgewiesen wird, dass dieses System vorheriger behördlicher Genehmigungen erforderlich ist und zu dem verfolgten Ziel in angemessenem Verhältnis steht;

- ein solches System auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind.

Das Gemeinschaftsrecht steht überdies der Befugnis eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer vorherigen behördlichen Genehmigung, mit der einem Gemeinschaftsreeder gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden, von einer Voraussetzung abhängig zu machen, die wie die Auflage, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein muss, eine Beurteilung seiner Solvenz erlaubt und dem Mitgliedstaat damit die Möglichkeit gibt, die Dienstleistungskapazität" dieses Reeders zu prüfen, sofern diese Voraussetzung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird.

( vgl. Randnrn. 40, 51, Tenor 1-2 )

2. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auf ein und derselben Seeverkehrslinie oder -verbindung zur Durchführung desselben Liniendienstes von, zwischen oder nach Inseln einigen Schifffahrtsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen und gleichzeitig mit anderen Unternehmen Verträge über gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung schließen darf, sofern ein wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen nachweisbar ist und sofern diese gleichzeitige Anwendung beider Formen in nicht diskriminierender Weise erfolgt und im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel gerechtfertigt ist.

( vgl. Randnr. 71, Tenor 3 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 234,
Stichworte:1. Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Regelmäßige Seekabotagedienste - Erfordernis einer vorherigen behördlichen Genehmigung - Aufnahme einer Voraussetzung, die die Prüfung der Solvenz des Reeders erlaubt, unter die Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung dieser Genehmigung - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Artikel 1 und 4), , 2. Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Regelmäßige Seekabotagedienste - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Verträge über gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste - Gleichzeitige Anwendung beider Modalitäten - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Artikel 2 Nr. 3 und 4 Absatz 1),

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